98 " . .-.
5) Um bestimmen zu können, wie viel und welche Hengste auf seder Platte
aufzustellen sind, soll alle Jahre zu Anfang des Monats Februar distriktweise das
Beschäl-Register durch den Landstallmeister in Gegenwart des Königlichen Ober-
oder Unter-Beamten, in dessen Wohnore die Verhandlung vorgenommen wird,
und mit Beiziehung des Oberamts-Thierarztes oder, in dessen Ermanglung, der
Bschaer aufgenommen werden. »
e Orte und Tage zu diesem Geschäfte hat der Oestüts-Direktor sedesmal
den betreffenden Oberämtern zar nöthigen Vorbereitung vorher durch Schreiben
bekannt zu machen. Dabei find alle diejenigen im Alter von vier bis fuͤnfzehn
Jahren stehenden Stuten, welche nach dem Wunsche der Eigenthuͤmer durch
Hengste der Landes-Anstalt belegt werden sollen, zur Besichtigung und zum Ein-
schreiben in das Beschaͤl-Register vorzufuͤhren.
Bei dem Verführen muß von jedem Ort ein Obmann gegenwärtig seyn, und
von demselben, damit man eine Uebersicht der zur Zuche tauglichen Struren erhalte,
ein Perzeichniß aller in seinem Orte befindlichen Stuten im Alter von vier bis
fünfehn Jahren, übergeben werden.
Die Ausfertigung dieses Verzeichnisses, worin zu bemerken ist, welche Stuten
nach der Absicht der Eigenthümer vorgeführt werden, liegt in den Städten dem
Bürgermeister oder Poltzei-Kommissair, auf Dörfern dem ersten Orts-Vorsteher
ob, und eine Versäumniß in der Ausfertigung oder Uebergabe wird mit einer kleinen
Frevel-Strafe gerügt.
Wenn aushahmsweise eine Seute, welche der Eigenthümer von einem Hengste
aus der Landes-Anstalt belegen zu lassen wünscht, an dem bestimmten Tage nicht
an Ort und Stelle gebracht werden kann, so muß wenigstens eine genaue Beschrei-
bung derselben eingeschickt werden.
4) Die Beschál-Gebühr wird auf allen Landes-Beschaͤl-Platten ohne Unter-
schied auf Einen Gulden Dreißig Kreuzer von einer Stute festgesetzt, dabei aber
wird zum Vortheile der Stuten-Eigenthuͤmer bestimmt, daß von sener Gebühr
beym Einschreiben einer Stute in das Beschaͤl-Register nur 30 Kreuzer, und erst
dann, wenn jene ein Fohlen gebracht hat, welches lebend geboren worden und
einen DTag am Leben geblieben ist, der übrige Gulden bezahlt werden soll. ·
Nimmt hingegen eine Stute den Hengst gar nicht an, oder bleibt dieselbe
galt, so wird dieser Gulden erlassen.
In dem Falle jedoch, wenn die belegte Stute in der Zwischenzeit verkauft
wird, muß die ganze Beschaͤl-Gebuͤhr von dem Verkaͤufer entrichtet werden, das
Trächtigseyn mag schon sichtbar oder noch ungewiß seyn.
Den Einzug des Beschálgeldes besorgt der. Kammeral, Verwalter des. Disteikts.
Derselbe erhält dafür, und weil er die Fourage für die Königlichen Hengste zu
besorgen, die übrigen vorkommenden Rechnungen zu sammeln, und diese zur Ge-
stüts= Kasse einzuschicken hat, eine Belohnung von Eilf Gulden,