Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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von  Unseren  Unterthenen,  daß  sse  Unseren  landesväterlichen  Absichten  willig  enegegen
  kommen,  und  zu  Erreichung  derselben  um  so  mehr  beitragen  werden,  als
wir  seder  Willkühr  in  Behandlung  des  Soldaten  begegnek,  körperliche  Strafen  mit
Ausnahme  weniger  Fälle,  ganz  abgeschaft  haben,  und  demnächst  an  die  Stelle  der
bisherigen  Kriegs-Gesetze  eine  den  Forderungen  des  Zeitgeistes  entsprechende  Gesesgebung
  treten  lassen  werden.

Unsere  Minister  des  Innern  und  des  Kriegswesens  sind  mit  Vollziehung  dieser
Perordnung  beauftrast.  Gegeben,  Stuttgart  den  7.  März  1318.

Wilhe  limm.

Auf  Befehl  des  Königé.
der  Staats.  Sekretär
.  BVellnagel.

Nachtrag  zu  den  In  Nro.  47.  des  Staats=  und  Regierungs-Blatt  1816  bekannt  gemachten
Schul-Conserenz-Directoren.

Als  Nachtrag  zu  den  in  Nro.  47.  des  Staats=  und  Regierungs-Blatts  vom

Jahr  1816  bekannt  gemachten  Schul-Conferenz  Direktoren  ist  noch  zu  bemerken:
Dekanat  Münsingen.

Pfarrer  Reuschle  in  Mehrstetten,  für  die  Orte:

Münsingen,  Auingen)  Böttingen,  Buttenhausen  und  Apfelstetten,  Dapfen
Ennabenern)  Feldstetten)  Hundersingen,  Leichingen,  Magolsheim)  Mehrstetten?
Mundingen)  Sontheim,  und

Pfarrer  M.  Tritschler  in  Kohlstetten,  für  die  Orte:

Bernloch  und  Meidelstetten,  Gomadingen,  Kohlstetten  und  Klein-Engstingen,
Oedenwaldstetten,  Steingebron  und  Döttingen.  Stuttgart  den  3  1.  Febr.  1818.

Königl.  Conststorium.

Rechts-  Erkenntnisse  des  Königl.  Appellations-Gerichts-Hofs  für  den  Neckar=·
  und  Schwarzwald=  Kreis.

1.)  In  der  Appellations=  Sache  von  Leonberg  zwischen  Georg  Konrad  Repphun
zu  Weil  der  Stadt,  Beklagten,  Appellanten  an  einem,  und  der  dortigen  Stadt-Gemeinde,
  Klägerin,  Appellatin  am  andern  Theil,  Marklosungs=  Streitigkeit  betreffend,
  wurde  die  von  dem  Oberamts=  Gericht  Leonberg  am  3.  October  1814.  ausgesprochene
  Urtheil  bestätigt),  und  die  Kosten  dieser  Instanz  gegen  einander  ver-“
glichen.  Tübingen,  den  17.  Februar  13.1t63.  ç  .

2.)  In  der  Appellations-Sache  von  Waiblingen  zwischen  Gottlieb  Krämer  zu
Neckarrems,  Bekl.  Anten,  an  einem,  und  der  Stadt  Heilbronn,  Kldgerin,  Arin,
am  andern  Dheil,  Abrechnung  über  vielerlei  Gegenstände  aus  einem  Mühlbestand
betreffend)  wurde,  unter  Reformirung  des  Urtheils  voriger  Instanz  uad  Aufhebung
  des  Akten-Schlusses,  auf  Beweis  erkannt.  Tübingen)  den  37.  Febr,  1676.