Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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lung  in  den  vorigen  Stand  gegen  einen  Vergleich  betreffend,  wird  die  Berufung
wegen  versäumter  Nothfeist  der.  Akten=  Auslösung  für  verlassen  erkldrt.  Sctuctgart,
den  13.  Februar  1818.

2.)  In  der  Appellations-Sache  von  dem  vormaligen  Königl.  Ober=  Justiz=  Collegium
  zwischen  dem  Schneidermeister  Deker  zu  Tübingen,  Kl.  Anten,  und  dem
Hamelema##n  Walker  ollda,  Bekl.  Aten,  dstimatorische  Injurjen-Klage  betreffend,
wird  die  Appellation  unter  Verwerfung  des  klägerischen  Restitarions-Gesuchs  theils
weigen  Mangels  in  Beobachrung  der  gesehlichen  Appellations=  Förmlichkeiten,  theils
in  marerleier  Hinsicht  der  Sache,  von  Amtswegen  abgeschlagen.  Stuttgart)  den
6.  März  1318.

Rechts-Erkenntnisse  des  Königl.  Appellations-Gerichts=  Hofs  des  Jaxiund
  Donau-Kreises  in  Ulm.

1.)  Die  Utions-Sache  von  dem  Oberamts-Gericht  Göppingen  zwischen  dem  Fuhr,
mann  Joh.  Georg  Kielmann  von  Geöppiigen,  Kl.  Anten,  und  dem  Rothgerber
Michael  Widmann,  Bekl.  Aten,  Wasser=  Ableitungs=  Streitigkeit  betreffend,  wurde
durch  eine  Ordmarion  an  das  Oberamts=  Gericht  zurückgewiesen.  Ulm,  den  13.
Februar  18738.  «  -

2.)  In  Wechsel-Klagsachen  der  mechanischen  Baumwollenspinnerei  von  Goldach
in  Schannts,  Kanton  St.  Gallen,  Kl.  gegen  das  Handlungshaus  Zeiler  und  Manz
Söhne  von  Ehingen,  Bekl.)  wurden  Bekl.  zur  Jahlung  der  libellirten  Wechsel-Forderung
  verurtheilt  und  mit  ihrer  Widerklage  ad  leparatum  verwiesen.  Ulm,  den
25.  Februar  183.  .

3.)  In  der  Ations-Sache  von  Gmuͤnd  zwischen  der  verwittweten  Kreuzwirthin
deaselbst  cum  cur.  leg.  Bekl.  Antin,  und  dem  Genovefa  Skorr'schen  Pfleger,
Handeltmann  Forster,  Kl.  Aten,  eine  Zins-Fuß  Erhöhungs=  Forderung  aus  einem
&  tal  biiriffend,  wurde  das  Erlenntniß  eister  Instanz  retormrt.  Ulm,  den  37.
Februar  188.  "  .-  .

4.)  In  Sachen  der  Geheimrath  Gemming'schen  Erben,  zu  Heilbronn  LNten

egen  die  Grafl.  D'Orsaysche  WMasse-Curatel  LAtin,  eine  Schuldforderung  betref-2
  wurde  nach  Abschwörung  des  den  LNten  auferlegten  Erfuͤllungs-Eides  ein
condemnatorisches  Erkenntniß  ertheilt.  Ulm  den  5.  März  1318.

 

Se.  Könisl.  Majestät  haben,  vermöge  allerhöchster  Dekrete  vom  8.  Mäcz
den  Geheimen-Rath  und  seitherigen  Hofkammer-Prästdenten  von  Maucler
das  grledie  Ministerium  des  Justizdepartements,  sodann
dem  Staats=  Sekretär  von  Vellnagel,  neben  dem  Staats,  Sekretariat,  das
Tritdium  der  Hof=  und  Domeinenkammer  und  damit  zugleich  die  Stelle  eines
berhofbeamten  und  Mitglieds  des  Koôniglichen  Oberhofraths  zu  übertragen  geruht.