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2) Die Beaugenscheinigung der Pfründ, Gebände und Grundstücke wird durch
zwei: e zu bestellende und mit der geleslichen Taggebühr zu belohnenpe verpflich-
tete Gachverständige vorgenommen. ,- «
- Dabei ist theils der abtretende Kirchen-Pfründner oder dessen Erbe, oder
der Bertossenlchaftobege — theils Vver Landkapitels= Kammerer, Namens der Pfründe
und des Pfründnächfolgers zu hören. « --«
Diese Beaugenscheinigung beschränkt sich jeddch auf dasjenige, was der abge,
kommene Kirchenpfründner zu thun schuldig war. «
3) Ereignet sich eine Dienstveraͤnderung in der Person des Dekans, so tritt
der Kammerer unter Fortsehung seines Amtes zugleich als Dekanats= Verwessr
dergestalt ein, daß er zu den angeführten Geschäften den nächsten dazu geeigneten
Pfarrer zuzieht, und diese Geschäfte auch auf die im Dekanat-Amtskasten verwahrten
Dekanats-Akten, Bücher und Sffekten ausdehnt.-
Ereignet sich eine Dienstveränderung in der Person des Kammerers, so hat
der Dekan obige Gfschsfte mit Juziehung des nächsten dazu geeigneten Pfarrers zu
besorgen, und auf die besonders verwahrten Kammerariats= Akten, Gelder und
Effekten auszudehnen, zugleich aber und schleunig wegen provisorischer oder defini-
tiver Besehung des Aammerariats zu berichten. «
ODetDekandatdieBeetdigungeinesverstorbenenPfarrer-Hundbenan-
mittelbar darauf folgenden Leichengottesdienst, mit Einem Amte, zu halten, wofuͤr
er, namentlich auch für die kurze Leichenrede, die Stolgebühr, wenn er sie je
fordern will, blos nach dem im Orte üblichen Lypus ansehen kann, und ohne daß
deshalb zu den obigen damit zu verbindenden Geschäften ein größerer JZeitaufwand
angerechnet werden darf. .
DieHalkungderetwaigeaweiterenLeichen-undJahrtagssGotteddiensteist
eine Obliegenheit des Pfarrverwesers, so wie beim Todesfall eines Kaplans der
Pfarrer Alles zu besorgen hat.
5) Gleichwie überhaupt die zu den Geschäften erforderlichen Bestellungen vorher
bei Jeiten besorgt werden sollen; ebenso hat der Dekan bei den Sterbfällen, wo die
Anwesenheit der weltlichen Beamten nothwendig wird) die Bornahme der Geschäfte
mit der Bemerkung zu betreiben, daß der erste schickliche Tag nach dem Ubsterben
des Kirchenpfründers benüht werdenimüsse, und daß die Kosten für die Verlassen=
schaft nicht ohne Roth vermehrt werden dürfen.
Der Kostenzetel der weltlichen Behörde ist nicht hieher einzuschicken.
6) Bei der sogleich nach dem Ableben eines Kirchenpfründers von der welt,
lichen Orts= Behörde vorzunchmenden Obsignation har der im Orte wohnende oder
rade anwesende, oder der nächstgelegene Geistliche rücksichtlich der Pfarr-# ##d
fründ, auch etwa Dekanats, oder Kämmerariats-Amts= Sachen zu konkurrirn,
und den Schlässel zum Pfründ, und Dekanats, oder Kammerariats= Amts-Kasten
zu sich zu nehmen.