Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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2) Die Beaugenscheinigung der Pfründ, Gebände und Grundstücke wird durch 
zwei: e zu bestellende und mit der geleslichen Taggebühr zu belohnenpe verpflich- 
tete Gachverständige vorgenommen. ,- « 
- Dabei ist theils der abtretende Kirchen-Pfründner oder dessen Erbe, oder 
der Bertossenlchaftobege — theils Vver Landkapitels= Kammerer, Namens der Pfründe 
und des Pfründnächfolgers zu hören. « --« 
Diese Beaugenscheinigung beschränkt sich jeddch auf dasjenige, was der abge, 
kommene Kirchenpfründner zu thun schuldig war. « 
3) Ereignet sich eine Dienstveraͤnderung in der Person des Dekans, so tritt 
der Kammerer unter Fortsehung seines Amtes zugleich als Dekanats= Verwessr 
dergestalt ein, daß er zu den angeführten Geschäften den nächsten dazu geeigneten 
Pfarrer zuzieht, und diese Geschäfte auch auf die im Dekanat-Amtskasten verwahrten 
Dekanats-Akten, Bücher und Sffekten ausdehnt.- 
Ereignet sich eine Dienstveränderung in der Person des Kammerers, so hat 
der Dekan obige Gfschsfte mit Juziehung des nächsten dazu geeigneten Pfarrers zu 
besorgen, und auf die besonders verwahrten Kammerariats= Akten, Gelder und 
Effekten auszudehnen, zugleich aber und schleunig wegen provisorischer oder defini- 
tiver Besehung des Aammerariats zu berichten. « 
ODetDekandatdieBeetdigungeinesverstorbenenPfarrer-Hundbenan- 
mittelbar darauf folgenden Leichengottesdienst, mit Einem Amte, zu halten, wofuͤr 
er, namentlich auch für die kurze Leichenrede, die Stolgebühr, wenn er sie je 
fordern will, blos nach dem im Orte üblichen Lypus ansehen kann, und ohne daß 
deshalb zu den obigen damit zu verbindenden Geschäften ein größerer JZeitaufwand 
angerechnet werden darf. . 
DieHalkungderetwaigeaweiterenLeichen-undJahrtagssGotteddiensteist 
eine Obliegenheit des Pfarrverwesers, so wie beim Todesfall eines Kaplans der 
Pfarrer Alles zu besorgen hat. 
5) Gleichwie überhaupt die zu den Geschäften erforderlichen Bestellungen vorher 
bei Jeiten besorgt werden sollen; ebenso hat der Dekan bei den Sterbfällen, wo die 
Anwesenheit der weltlichen Beamten nothwendig wird) die Bornahme der Geschäfte 
mit der Bemerkung zu betreiben, daß der erste schickliche Tag nach dem Ubsterben 
des Kirchenpfründers benüht werdenimüsse, und daß die Kosten für die Verlassen= 
schaft nicht ohne Roth vermehrt werden dürfen. 
Der Kostenzetel der weltlichen Behörde ist nicht hieher einzuschicken. 
6) Bei der sogleich nach dem Ableben eines Kirchenpfründers von der welt, 
lichen Orts= Behörde vorzunchmenden Obsignation har der im Orte wohnende oder 
rade anwesende, oder der nächstgelegene Geistliche rücksichtlich der Pfarr-# ##d 
fründ, auch etwa Dekanats, oder Kämmerariats-Amts= Sachen zu konkurrirn, 
und den Schlässel zum Pfründ, und Dekanats, oder Kammerariats= Amts-Kasten 
zu sich zu nehmen.
	        
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