Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

Nro. 19. 1818. 137 
Königlich-Württembergisches 
Staaks= und Regierungs-Blakt. 
Samstag, 4. April. 
  
  
Instruction für die Geschästsbehandlung in Ansehung des von dem Finanz-Departement 
abhängenden Bauwesens. 
. 1. 
Zum Behuf des fuͤr jedes Jahr zu entwerfenden Haupt-Bau-SEtats, haben 
die Kxa##al-Beamten wie bisher im Sommer eines jeden Jahres, unter Mitwir= 
kung des Dilttricts-Baubedienten und unter Juziehung der geeigneten Handwerks- 
leute, eine allgemeine Pisstation aller in die Verwaltung des Finanz-Departements 
gehörenden Gebäude vorzunehmen, die nothwendig erachteten Baulichkeiten zu ver- 
zeichnen, und uber dieselbe zugleich detaillirte Risse und Anschläge fertigen zu las- 
sen) welche sie mir ihrem vollständigen Bericht, in welchem die Nothwendigkeit 
des vorzunehmenden Bauwesens gerechtfertigt seynn muß, an die vergesetzte Finanz- 
kammer einzusenden haben. " .. » # 
Die Bistation selbst muß so zeitig beendigt seyn, daß die Berichte und die 
von den Baubedienten gefertigten Auschläge fpätestens in den ersten Tagen des 
Octobers eines seren Jahres, bei der Finanz-Kammer eintreffen können, bei 
welcher sodann die Bau-Anträge in administratiwer Hinsicht georuft,) die Anschld= 
ge aber von dem Kreis-Bau= Rath revidirt, und nach Umständen moderirt 
oder abgeändert werden. m„ 
Beides muß im Laufe des Octobers, und in der ersten Hälfte des Noveln- 
bers bewerkstelligt, und sodann das Ganze, nehmlich die Berichte der Kammeral= 
admter mit den revidirten Anschlägen nebst dem Revistons-Protokolle der Finanz= 
Kammer, an das Finanz-Ministerium eingesandt werden, was spätestens bis zum 
20. November bewerkstelligt seyn muß. 
9. 2. 
Nachdem dieselben in dem Ober-Finanz-Collegio in administrativer Hinsicht 
geprüfc worden sind, werden dieselbe dem Bau-Rath zur Super-Revisson in tech-
	        
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