Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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allgemeine Steuer-Rectiffcation, welche Wir in wenigen Monaten beginnen lassen 
werden, vollendet seyn wird, die örtlichen Steuernormen im Allgemeinem beibehal- 
ten werden. « - 
Dieß schlieft aber nicht aus, daß von Communen und in Fällen wo offenbare 
Mißverhältuisse obwalten, und die Mangelhafergkeit dieser Normen außer Zweifel 
ist, der Steuer-Concurrenz= Fuß durch eine vorsichtige und verständige Behandlung 
vorlausig verbessert und berichugt-werde. » « 
Wir haben daher dieser Stener-Umlage Unsere höchste Genehmigung ertheilt, 
und da Wir e“ Uns zum Geugdfaß gemacht haben) in allen Angrlegenheiten, 
welche das Wohl und das Interesse Unserer Uncerthanen betreffen, mit der größten 
Osffenheit zu Werke zu gehen, zugleich befohlen, daß der Vertheilungsplan (I[[Beilage) 
zur öffentlichen Rennenß gevracht und ju dem Cade der gegenwärtigen Verordnung 
angehängt werden fsoll. 
Wir befeblen zugleich sämmtlichen Beamten, welchen die Untervertheilung 
obliegt), daß s## dieselbe nunmehr ohne allen Arfenthalt bewirken; zugleich aber 
auch, daß der Stener-Einzug nach Maßgabe der bestehenden Gesetze und Ver- 
oronungen betrieben werde, wofür Wir diejenigen, welchen die Sorge dafür obliegt, 
persönlich verahtwortlich machen. " 
Gegeben, Stuttgart den g. Januar 1848. 
Wilhelm. 
Auf Befehl des Königs: 
der Staats. Sekretär 
Vellnagel. 
Anfangs Termin der neuen erhöhten Besoldungen. 
Se. Königl, Majestät haben vermäöge höchsten Reseripts vom 26. December 
1817. in Betreff des Anfang= Termins der neuen erhöhten Besoldungen für das Personal 
der, durch die Edikte vom 18. Noobr. 1817. organisicten höhern Staats-Verwalcungs-Be- 
hörden folgendes verordnet: 
1.) wer die Seelle, zu welcher er jezt ernannt ist, schon vor Georgii 1817. bekleidet hat, 
bezeht den damit verbundenen neuen Gehalt von Georgi#e 1817. an. 
2.) Wer befördert ist, bezieht den G. halt seiner alten Sielle, so wie solcher jezt regulirt 
ist, von Georgii bis Marrini 1817. und von Martiai aen, den Gehalt der neuen 
Stelle: *„ —
	        
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