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allgemeine Steuer-Rectiffcation, welche Wir in wenigen Monaten beginnen lassen
werden, vollendet seyn wird, die örtlichen Steuernormen im Allgemeinem beibehal-
ten werden. « -
Dieß schlieft aber nicht aus, daß von Communen und in Fällen wo offenbare
Mißverhältuisse obwalten, und die Mangelhafergkeit dieser Normen außer Zweifel
ist, der Steuer-Concurrenz= Fuß durch eine vorsichtige und verständige Behandlung
vorlausig verbessert und berichugt-werde. » «
Wir haben daher dieser Stener-Umlage Unsere höchste Genehmigung ertheilt,
und da Wir e“ Uns zum Geugdfaß gemacht haben) in allen Angrlegenheiten,
welche das Wohl und das Interesse Unserer Uncerthanen betreffen, mit der größten
Osffenheit zu Werke zu gehen, zugleich befohlen, daß der Vertheilungsplan (I[[Beilage)
zur öffentlichen Rennenß gevracht und ju dem Cade der gegenwärtigen Verordnung
angehängt werden fsoll.
Wir befeblen zugleich sämmtlichen Beamten, welchen die Untervertheilung
obliegt), daß s## dieselbe nunmehr ohne allen Arfenthalt bewirken; zugleich aber
auch, daß der Stener-Einzug nach Maßgabe der bestehenden Gesetze und Ver-
oronungen betrieben werde, wofür Wir diejenigen, welchen die Sorge dafür obliegt,
persönlich verahtwortlich machen. "
Gegeben, Stuttgart den g. Januar 1848.
Wilhelm.
Auf Befehl des Königs:
der Staats. Sekretär
Vellnagel.
Anfangs Termin der neuen erhöhten Besoldungen.
Se. Königl, Majestät haben vermäöge höchsten Reseripts vom 26. December
1817. in Betreff des Anfang= Termins der neuen erhöhten Besoldungen für das Personal
der, durch die Edikte vom 18. Noobr. 1817. organisicten höhern Staats-Verwalcungs-Be-
hörden folgendes verordnet:
1.) wer die Seelle, zu welcher er jezt ernannt ist, schon vor Georgii 1817. bekleidet hat,
bezeht den damit verbundenen neuen Gehalt von Georgi#e 1817. an.
2.) Wer befördert ist, bezieht den G. halt seiner alten Sielle, so wie solcher jezt regulirt
ist, von Georgii bis Marrini 1817. und von Martiai aen, den Gehalt der neuen
Stelle: *„ —