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Und auch bei dieser dritten Nummer gilt, was so eben
wegen des vorhergeheuden Punkts erinnert wurde. Der Pabst
verspricht hier nur, ein sonst schon bestehendes Rechr, eine
schon vorhandene Gewohnheit, ein Privilegium, das schon da
ist, zu respectiren. Er verspricht zu halten, was er ohnedieß
nie — nicht halten sollte. Es sollte nicht erst ein Versprechen
dieser Art noͤthig seyn, weil es so klar ist, ein Fall, der am
Nieder-Rheine sich zutrug, kann weit besser am Nieder-Rheine
untersucht werden, denn an der Tiber, und weil es
demnach zur ersten, heiligsten Pflicht des obersten Kirchen-Richters
geboͤrt, nichts fehlen zu lassen, was zur schleunigeren,
zuberläßigeren wohlfeileren Justiz führen kann.
Oft scheint es mit solchen Verträgen, die Deutschland
mit Rom schloß, nicht besser zu seyn, als mit unsern Deutschen
Landtags-Abschieden. Der durchlauchtigste Landes-Herr,
von dem man sich erst schriftlich und eidlich versprechen lassen
muß, daß er die Gerechtigkeit redlich verwalten lassen wolle,
daß er keinem Unterthanen das Seinige rauben wolle, und
daß er so Nimrodisch nicht wirthschaften wolle, als ob noch
vor dem Jahre 1800 keine Nachwelt mehr seyn werde, der-Landes-Herr,
der alles dieses erst versprechen soll, der ist
ohnedieß kein Mann, dessen man sich durch Gesetze und
Verträge versichern kann. Die seierlichsten Verträge, sobald
er nur seinen Moment ersieht, sind ihm nicht heiliger und
können ihm nie heiliger seyn, als ihm die klarsten Gesetze des
unbestreitbarsten Natur-Rechts seyn sollten. Nichts ist am
Ende auch durch die feierlichsien Verträge gewonnen, als daß
man sagen kann: Euer Hochfürstl. Durchlaucht haben nicht
nur die ersten Gesetze der Natur, sondern auch schriftliche
Versicherungen und Verträge huldreichst vergessen.
So wäre also auch der Inhalt der oben angeführten
dritten Nummer hinlänglich gesichert, wenn irgend etwas