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Vererdnung, das Verbot der Ehe zwischen dem EChebrecher und der Ebebrecherin betreffend.
Se. Königl. Masestiát haben auf das Gutachten des Koͤnigl. Geheimen-
Naths, vermöge allerhöchster Sntschließung vom :3. December v. J. zu verordnen ge-
ruhr; daß
1) das Geses) wornach die Sbe zwischen einem Ehebrecher und der Ehebrecheriw in
allen Fällen unerlaubt ist, als ein allgemeines, auch die Unterthanen katholi-
scher Confession verbindendes, Staats-Gesetz angesehen, und daher
2) eine Dispensation von demselben nur von der höchsten Staats-Gewale eingeholt
und ertheilt werden solle; welches hiervurch zur allgemeinen Nachachtung bekannt
gemacht wird. Stuttsart, den 6. April 1818.
Ministerien der Justiz und des Innern.
auc ler. v. Otto.
Abzugs= und Nachsteuer= Freiheit betreffend.
Ju Folge Königl. Eneschliefung in Betreff der Anwendung des Bundestags-
Schlusses vom 35. Juni 1817 auf das vor dem 1. Juli 1817 einem Ausländer an-
gefallene, aber noch nicht exportirte bewegliche und Capital= Vermögen, soll alles er-
wiesener maßen bis zum 1. Juli 1817 noch nicht wirklich ausgeführte Vermögen
ohne Unterschied, von der Nachsteuer oder dem Abzug) sofern diese Ubgabe nicht be,
reits eingezogen worden wäre, und unter der Bedingung freigelassen werden, daß
von dem Staat, in dessen Gebiete die Exportation geschieht, gegen diesseitige Un-
terthanen in vorkommendern Abzugs-Fällen nach gleichem Grundsatze gehandelt werde.
öF Dieses wird hierdurch, unter Beziehung auf die Verordnung vom 19. Juli
v. J., zur allgemeinen Kenntniß gebracht. tuttgart, den 1#. April 1818.
Ministerium des Innern.
v. Otto.
Der Vergütungspreiß für die von den Gemeinden der Gensd'armerie abgegebe,
ne Pferde= Fourage, ist auf die Monate Febr. März und April d. J. zu 30 kr. per
Nation bestimme worden. Stuttgart, den 20. April 1816.“
Finanz-Ministerium.
alchus.
Bekanntmachung des ehegerichtlichen Senats des Koͤnigl. Ober-Tribunals, bie den gemein-
schaftlichen Ober-Aemtern zu uͤberlassenden Ehe-Dispensations- Faͤlle betreffend.
Zur Vereinfachung des Geschaͤfts-Gangs und Erleichterung der Unterthanen
ist gnaͤdigst genehmigt worden, daß in nachstehenden Fällen die nach der bisherigen
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