gesetzlichen Vorschrife ausschließlich dem Koͤnigl. Ehegericht zukommende Dispenfation
künftig von den gemeinschaftlichen Ober- Aemtern ertheilt werden dürfe, als
1) von der Mittwochs-Copulation;
) zur Verheirathung während der Trauer, Jeit und
5) während der geschlessenen Zeit;
4) wegen Trauung außer der Pfarrkirche, jedoch nur innerhalb der Koͤnigl. Staaten;
5) von der zweiten und dritten Proclamation;
6) wegen Begehung einer feierlichen Hochzeit an einem Montag) so wie
7) die Verwandtschafts Dispensation im zweiten Grade gleicher, und im dritten
Grade ungleicher Linie der Bluts-Freundschaft und Shwgerschaft.
Es wird daher solches mit dem Anhange bekannt gemacht, daß in den bezeich=
neten Jällen die gemeinschaftlichen Oberämier auf mündlichen) zu Protokoll
zu nehmenden, Vortras der Parthien, so fern kein weiterer Anstand vorliegt, die
Dispensation zu ertheilen, jedesmal sowohl der Ober-Amtmann als der Deean das
Protokoll zu unterzeichnen, auch der erstere nach der Tar= Ordnung die bestimmten
Tapxen anzufetzen habe.
Diese Dispensationen sollen jedoch nicht eher ertheilt werden, als bis die etwa
obwaltenden anderwärtigen Anstände, deren Beseitigung in der Befugniß der gemein-
cheftlichen Ober- Aemter nicht gelegen ist, durch die betreffende Behörde gehoben
nd.
Sollee ein vorkommender Fall dem gemeinschastlichen Oberamt bedenklich oder
verwickelt scheinen, oder der Ober-Amtmann und der Dekan sich über den zu fassen-
den Beschluß nicht vereinigen können; so ist darüber an das Königl. Ehegeriche
von Amtswegen Bericht zu erstatten.
Hierbei versieht man sich im Allgemeinen zu den gemeinschaftlichen Ober- Uemtern,
daß sie die einkommenden Gesuche jederzeit gehdrig prüfen, hach Vorschrift der Ge-
setze erledigen, und überhaupt bei eigener TVeronchobrausg die Dispensation nicht er-
theilen werden, bis sie sich überzeugt haben, daß der vorhabenden Drauung durchaus
kein noch nichr erledigtes gesehliches Hinderniß im Wege stehe. Stuttgart, den #.
April 1618. Ehegerichtlicher Senat . Königl. Ober, Tribunals.
e yd.
Verpachtung des Verlags-Rechts des würterhbergischen Gesangbuchs betreffend.
Da der bisher bestandene Pacht-Centrakt mit den Buchdrucker Cottaischen Re-
likten dahier, über das der geistlichen Wittwen Kasse zustehende Verlags-Reche des
würtembergischen Gesangbuchs mit nächst Georgi zu Ende geht, so wird am 35. des
künftigen Monats May eine neue Verleihung desselben auf 1: Jahre unter Vorbe-
halt der höchsten Genehmigung vorgenommen werden. Es werden daher alle diese“
nigen im Königreich angesessenen Personen, welche zu dieser Unternehmung Luß ha,
ben, und durch obrigkeitliche Jeugnisse, worin sich zugleich über ihren stttlichen