Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

Nro. 31, 188. T 
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches 
Staats-und Regierungs-Blatt. 
  
Mittwoch, 27. Mai. 
Verordnung wegen Beiziehung eines katholischen Geistlichen del amtlicher Untersuchung der Zwislig= 
keiten zwischen Eheleuten oder Verlodken, wenn der eine Theil dem evangelischen, der andere dem 
katholischen Glaubens-Bekenntnisse lugethan lst. 
Wilhelm, 
von Gottes Gnaden Kdnig von Württemberg. 
Auf eine von dem Shegerichts= Senat des Ober-Tribunals gemachte Anfrage, 
und einen deshalb von dem Justiz= Minister in dem Königl. Geheimen Rath UGns 
erstatteten Vortrag, wie es bei amtlicher Untersüchung der Jwistigkeiten von Ehe- 
leuten und Verlobten, wovon der eine Theil dem evangelischen, der andere dem 
karholischen Glaubens-Bekenninisse zugethan ist, wegen Juziehung des katdolischen- 
Dekans zu halten sei, haben Wir, um auch hierin dem in Unsern Staaten bestehen- 
den Grundsaß von völliger Religions-Gleichheit die größtmoögliche Ausdehnung zu 
geben, beschlossen, zu verordnen) wie folgt: 
1.) Der katholische Dekan oder Geistliche hat, sedoch dloß in der Eigenschafe 
eines Seelsorgers des einen Theils, nebst dem evangelischen Defan den 
Untersuchungen und Versöhnungs-Versuchen mitwmirkend anzuwohnen!? 
auch das Protokoll mit zu unterschreiben) in so sern er in dem Oberamts= 
Sitz des Odberbeamten wohnt; der Bericht dagegen über den Erfolg dieser 
Bemühungen ist nicht zugleich von ihm,) sondern ausschließlich von dem 
Beamten in Gemeinschaft mit dem evangelischen Geisilichen on das evange- 
lische Shegericht zu erstatten. 
143.) Wenn aber der Ames= Sis der beiderseitigen Dekane oder Geistlichen nicht 
mit dem des Oberbeamten zusammentrifft) und also die Beiziehung beider
	        
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