Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

3) für einen solchen ster Classe: 
  
a) an baarem Gelde . . .uoos. 
b) und an Naturalien . . .6-4st. 
Musi- 
4)füreineuR-vier-FdrstekIst-Classe- 
a)anba«remGetde. . . .650I. 
b) an Raturalien . . . .Zscfl. 
. . uns 
OfüreinensolchensterClasset 
a)aubaakem0elde. . . boo fl. 
b) an Naturalien . . .551I. 
Ist-. 
6)füreinenUnter-Förstek: 
a)an baarem Gelde . . 360 s. 
b) an Naturalien . . .1-4fl. l 
« « 474 fl. 
7) für einen Waldschüßen: 
a) an baarem Gelde 1975 fl. 
b) an Naturalien . . 5-fl. 
sys- 
8) für einen Forst-Assistenten: 
a)an baarem Gelde . · «400I. 
b)anRaturalien. . . . .156fl. 
bös-. 
Witbehaltmllnsvor,dieAnsahlvouObersundRevierithstämunbestim- 
men, welche in eine jede der beiden Classen eingekheilt werden sollen) verordnen 
jedoch im Allgemeinen, daß die Classe selbst, nicht an einen bestimmten Ober-oder 
Revierforst gebunden sei, sondern daß die höhere Deselunf, vielmehr als Beloh- 
nung für geleistete Dienste, oder für sonstige Verdienste verliehen werden soll. 
Uußer diesen firen Besoldungen soll den Unterförstern und Waldschützen Ein 
Drittheil von dem Betrag der durch dieselben zur Anzeige gebrachten abgewandel- 
ten Forstfreveln zuerkannt werden. 
14. 
Eben so sollen die Oberförster nur in Fdllen, wenn bleselben außerhalb des 
Oberforsts, in welchem sie angestellt sfnd, die Revier= Frster, Uncer, Förster und 
Waldschützen aber, wenn dieselben außerhalb ihrer Revieren zu Geschäften, berufen 
oder verwendet werden, zur Anrechnung von Dicten berechtigt sein, die Anrechnung, 
lelbst aber in nachstehenden Säten Statt finden dürfen, nämlich:
	        
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