Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

186 
a) fuͤr einen Oberfoͤrster fuͤr einen Tag 4 fl. 
b) — — Revierförster — — 5 fl. 
c) — — Unterförster — — 1 fl. ab kr. 
d) — — Wealdschüben — — fl. — 
Dabei sollen in Betreff der Hin, und Herreise zehn Post= Stunden Weges 
für einen Tag gerechnet werden. Wir behalten Uns vor, diesenigen Fälle, in wel- 
chen die Forstbeamten zu Verrechnung von Diäten berechtigt sein sollen, noch be- 
sonders festsetzen zu lassen. 
. 15. 
Gegen Festsesung dieser Besoldungen und Antheil an den Forst-Scrafen, sollen 
alle Accidenzien, welcher Art dieselben sein mögen, aufgehoben bleiben, bei Strafe 
der Cassation für densenigen Forstbeamten, welcher sich die Einziehung oder auch 
nur die Annahme von solchen zu Schulden kommen lassen möchte. 
. 16. 
Die Anordnung Unsers Pensions-Edikts vom 23ten Novem er des vorigen Jah- 
705 soll auf die Forstbediente bis zum Unterförster einschließlich, Anwendung 
nden. 
9. 19. 
Fuͤr die Jukunft soll Niemand, ohne durch den Forst-Rath kei der für seden 
Dienstgrad geeigneten Prüfung tüchtig befunden worden zu sein, zu einer Stelle 
in der Forst= Verwaltung vorgeschlagen, oder in derselben angestellt werden können. 
Wir haben, damit die Candidaten zu der für einen jeden Dienstzrad erforder, 
lichen Bildung Gelegenheit finden mögen) bei der Einrichtung einer staatswirth- 
schäftlichen Facultät in Tübingen, das Bedürfniß für die Bildung zu den höheren 
Dienstgraden berücksschtigen lassen. Außerdem aber soll ein niederes Lehr= Institut 
errichtet werden, welches, damit auch Söhnen von unbemittelten Forstbeamten die 
Gelegenheit zu kostenfreier Erlangung des erforderlichen Unterrichts gewährt werden 
möge, mit Unserer Feldfäger= Schwadron verbunden werden sfoll. 
Wir werden die Gegenstände über welche der Unterricht ssch erstrecken soll, 
so wie den Lehrplan besonders anordnen, so wie über die Verhältnise, in welchen 
das Feldjäger, Corps für die Folge zu dem Militär= und zu dem Finanz= Departe- 
ment stehen soll, besondere Verfügung treffen lassen. 
. 18. 
Die Berrechnung der Forst. Gefälle, für welche vorläufig noch ein besonderer 
Forst- Cassier in jedem Oberforst beivehalten bleibt) soll für die Folge den näm-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.