Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

. 3. 
Im Einzelnen umfaßt der Geschäfts-Kreis desselben folgende Gegenstände: 
1.) Begnrachtung aller Geseqze, Verordnungen und Instructionen, welche die 
Mediernal, Pollzei berühren, und Antiag zur Vervollkommnung und Ergänzung der- 
zeitea, insbesondere die Brarbeitung 
a) der Gesege und Vorschriften, welche auf die Ausübung aller Dheile der Heil- 
kunde Betzug haben, der Medicinal, und Apotheker-Taren 2c. 2c.; 
5.) der Reglements für die medieinisch-polizeilichen Staats-Anstalten, offentlichen 
Kranken. Gebähr= und Jirenhäuser; 
J) der Instructionen für die Ober-= und Unteramts.= AUerzte, Kreis-Thier= Uerzte, 
Wuadärz#te, Geburtshelfer, Hebammen und Kurschmide; 
d) der Gesete über die Behandlung der Schuppocken= Impfung; 
ec) der Vorschriften für die Anlegung von Begräbniß= Plätzen 16. 2c. und 
5 Vorscheiften für das Feil-Versten bei Menschen Epidemien und Viehseu- 
en. 
:.) Die Prüfung aller Nerzke, graduirten Wundärzte, Thierärzte, und Ancrag 
über ##re Zulassang zur Praris. 
5.) Die Prüfung aller derjenigen Chirurgen der 1. 3. und 3. Klasse, und derse- 
nigen Hebärzte und Upotheker, welche in dem Neckar= und Jaxt,Kreise ch befinden. 
Bei denen in dem Donau= und Schwarzwald-Kreise steht die Prüfung dem 
Kollegio-Medico in Tübingen zu. 
4.) Die Prüfung der von den practicirenden Aerzten einzusendenden Probe, Ub, 
dandlungen. 
« 5.)BegutachtungderEinrichtungundVervollkommnnngderbereitsvorhandenen 
odecnochanzuocdnendcapolizeilichenunduuterkichtdiAnstalteminsoweitsiesich 
eufdasMeduinalsWeseabeziehen. 
tz.) Bearbeitung medicinisch gerichtlicher Gutachten, sie mogen zum Zweck der 
Gesesgebung oder der richterlichen Entscheidung erferdert werden. 
2) Prͤsung und Begutat#luück der jährlichen Berichte der Oberamts= Uerzte 
#) über die Natur und den Lauf der Krankheiten, 
5) der Hebärzte und Hebammen über die Geburtsfálle, und 
Jc) der Oberamts, Uerzte, über den Fortgang der Schußpocken= Impfung. 
Diese Berichte werden jedoch von den Oberämtern an die Kreis-Regierungen 
eingelandr, und erst von diesen, nachdem der Kreis-Medicinalrath davon Einuche 
genommen kat, mir dessen Bemerkungen dem Medicinal= Kollegium mitgetheitt. 
3) Prufung und Begutachtung der von den Kreis-Regierungen auf den Bis- 
tations. Bericht idres Medicinalraths ertcheilten Rezesse und gemachten Anträge. 
9.) Beuitheilung aller außerordenclichen Fälle, welche auf die operative Chirurg# 
und Heb-Arzsteikuns Beziehung haben) auf Eiforderu der betreffenden Behörden.
	        
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