Nro. 5. 1818. z3
Koͤniglich Wuͤrttembergisches
Staats= und Regierungs-Blatt.
Mittwoch, 21. Jannar.
Bekannmachung des Freizögigkeits-Vertrage mit dem Königreiche der Niederlande.
Vermäöge eines, von Seiner Königlichen Majestät von Württemberg mir
Seiner Majestät dem König der Niederlande am 6. Oktober v. Jahrs abgeschlos-
(#een Freizügigkeit-Vertrages, sind für alle Fälle, da aus einem der beiderseitigen Staa-
ten in den andern, sowohl nach ihrem ganzen dermaligen, als künftigen Umfange, Vermb-
een verbracht wird, die unter der Benennung Abzug und Nachsteuer bekannten Abgaben,
ieselben mögen zuvor für den Staat selbst erhoben, oder von Provinzen, Städten, Gerichten,
Corporationen oder Gemeinden eingezogen worden seyn, gegenseitig dermaßen aufgehoben,
daß der Angehbrige des einen Staats, in dem andern, bei irgend einer Vermögens-Ex-
ortation keiner Abgabe unterworfen werde, welche nicht auch die Bewohner ebendessel-
z Staats, nach den bestehenden Seschen zu entrichten haben.
Dieses wird hierdurch mit dem Anfügen bekannt gemacht, daß die Freizügigkeit
auch auf bereits augefalleue, aber noch nicht exportirte Erbschaften sich erstrecke, hin-
gegen diese Uebereinbunft keinen Bezug auf die rücksichtlich des Militair-Dienstes be-
hehenern. Gesetze habe. Stuttgart, den 16. Jannar 1318.
Ministerium des Innern. v. Otto.
Da Se. Königk. Masestät vermöge Resolution vom gestrigen Tage gndigst
derordnet haben, daß die Freiheit des Fruchtverkehrs mit Baden auf der Linie von
Schönthal bis Freudenstadt wieder hergestellt und also auf dieser ganzen Linie die
Ausfuhr in das Großherzogthum Baden weder auf bestimmte Stationen beschränkr,
noch ein höherer Zoll als der in der allgemeinen Zollordnung festgesetzte erhoben wer-
den soll; so wird solches hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Stuttgart, den
19. Januar 1818. « Königl.Füranthinisteriun1.
ImEinrichtungbri.dcm2"anb-Befchål-»Wesmz,Isad Verkauf von Land-Beschaͤl-Hengsten betteffend.
Se. Königl. Majestät haben, um die Pferde-Zucht in den Königl Staaten
mehr zu vervollkommnen, vermöge Allerhöchsten Rescripts vom 15. Deo- vorigen Jahrs,
folgendes verordnen: -