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Art. 14.
Den Unterthanen beider eontrahirenden Theile wird untersagt werden, von einem jensei-
tigen Deserteur, Pferde, Sattel und Reitzeug, Armatur und Monticungs-Stucke zu kaufen,
oder sonst an sich zu bringen. Der Urbertreter dieses Verbots wird nicht allein zur Heraus-
gabe dergleichen an sich gevrachten Gegenstände ohne den mindesten Ersatz, oder zu Erstat-
tung des Werths angehalten, sondern noch überdem mit willkührlicher Geld= oder Gefängniß=
strafe belegt werden, wenn dewiesen wird, daß er wissentlich von einem Deserteur etwas g##
tauft oder an sich gebracht habe.
Art. 15.
Gegenwärtige Convention, deren Ratiftication dinnen 4 Wochen ausgewechselt werden
soll, wird nach erfolgter Ratifkca ions Auswechslung von den hohen contrahirenden Theila
zur genauesten Befolgung pudlicirt werden. " «
Urkunddessenhabe-dieobeaekaaantmsevollmächtigteugegeswättigesosveqtiosiszvå
gteichlauuadenAasfettiguageaetgeahäaoigunterschriebenuadihseSiegecheigtdknckt
SoseschehenzuWieudensteasagdeiMotntöDezemberimsahreciamfeadschks
IsmektundSiebeazehm "
(L. 8.) H. 2. Graf Win gin gerode. (L. S.) Fürst v. Retternich.
(L. 8.) Carl, Fürst zu Schwarx##on.
Unterm 18. dieses Monate wurde der Oberlieutenant v. Martens vom 6.
die Unterlieutenants Graf v. d. Lippe vom 3., und v. Linden vom 3. In -
fanterie-Regiment, zum Gerneral-Quartiermeisterstab versetzt. ·
Se.Kdnigi.queåäthabenvermögeResolutionvomig.d.M.sendet-
senReviekfökstemMatsuBekmarmgen,Blaubenkersorsts,unstwveHu
Stettenfelg,Neuenstatkeksotsts,diegnädigstectkoudnißertheilt-ihteSteIengech
einander vertauschen zu duͤrfen; und
vermoͤge Resolution von demselben Tage die Waldschuͤtzenstelle in dem Revier Wal-
denbuch, Boͤblinger Forsts, dem bisherigen Waldschüten Doumüller in Kuch,
heim gnédigst zu übertragen geruht.
Vermöge Decrets vom :9. d. M. haben Se. Königl. Majestat allergns,
digst geruht, ·
1.) den bisherigen Ober- Acciser Rehfues zu Tübingen auf dessen Ansuchen mit
Pension in den Ruhestand zu versetzen, und die hiedurch erledigte Stelle
dem provisorischen Ober= Umgelder Heinzmuann daselbst zu verleihen, das
Ober-Umgelder-Amt Tübingen aber dem vormaligen Lieutenant Heerbrend
provisorisch ju uͤbertragen, «
OderBitterkisobkkillngelversRostiucudwissbukqumspeaswnikunqsu