Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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Art. 14. 
Den Unterthanen beider eontrahirenden Theile wird untersagt werden, von einem jensei- 
tigen Deserteur, Pferde, Sattel und Reitzeug, Armatur und Monticungs-Stucke zu kaufen, 
oder sonst an sich zu bringen. Der Urbertreter dieses Verbots wird nicht allein zur Heraus- 
gabe dergleichen an sich gevrachten Gegenstände ohne den mindesten Ersatz, oder zu Erstat- 
tung des Werths angehalten, sondern noch überdem mit willkührlicher Geld= oder Gefängniß= 
strafe belegt werden, wenn dewiesen wird, daß er wissentlich von einem Deserteur etwas g## 
tauft oder an sich gebracht habe. 
Art. 15. 
Gegenwärtige Convention, deren Ratiftication dinnen 4 Wochen ausgewechselt werden 
soll, wird nach erfolgter Ratifkca ions Auswechslung von den hohen contrahirenden Theila 
zur genauesten Befolgung pudlicirt werden. " « 
Urkunddessenhabe-dieobeaekaaantmsevollmächtigteugegeswättigesosveqtiosiszvå 
gteichlauuadenAasfettiguageaetgeahäaoigunterschriebenuadihseSiegecheigtdknckt 
SoseschehenzuWieudensteasagdeiMotntöDezemberimsahreciamfeadschks 
IsmektundSiebeazehm " 
(L. 8.) H. 2. Graf Win gin gerode. (L. S.) Fürst v. Retternich. 
(L. 8.) Carl, Fürst zu Schwarx##on. 
  
Unterm 18. dieses Monate wurde der Oberlieutenant v. Martens vom 6. 
die Unterlieutenants Graf v. d. Lippe vom 3., und v. Linden vom 3. In - 
fanterie-Regiment, zum Gerneral-Quartiermeisterstab versetzt. · 
Se.Kdnigi.queåäthabenvermögeResolutionvomig.d.M.sendet- 
senReviekfökstemMatsuBekmarmgen,Blaubenkersorsts,unstwveHu 
Stettenfelg,Neuenstatkeksotsts,diegnädigstectkoudnißertheilt-ihteSteIengech 
einander vertauschen zu duͤrfen; und 
vermoͤge Resolution von demselben Tage die Waldschuͤtzenstelle in dem Revier Wal- 
denbuch, Boͤblinger Forsts, dem bisherigen Waldschüten Doumüller in Kuch, 
heim gnédigst zu übertragen geruht. 
Vermöge Decrets vom :9. d. M. haben Se. Königl. Majestat allergns, 
digst geruht, · 
1.) den bisherigen Ober- Acciser Rehfues zu Tübingen auf dessen Ansuchen mit 
Pension in den Ruhestand zu versetzen, und die hiedurch erledigte Stelle 
dem provisorischen Ober= Umgelder Heinzmuann daselbst zu verleihen, das 
Ober-Umgelder-Amt Tübingen aber dem vormaligen Lieutenant Heerbrend 
provisorisch ju uͤbertragen, « 
OderBitterkisobkkillngelversRostiucudwissbukqumspeaswnikunqsu
	        
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