Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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. 1. 
Nach vollendeter Reise · werden die Anschlaͤge: von dem Kreistaurach dem Er- 
fund seiner Untersochung gemáß, geändert und richtig. gestellt, und sodonn von ihm 
in technischer Beziehung, von einem Regierungs-Rath aber in administra#iver H#- 
sicht, zum Vortrag gebracht- , 
·h DxeRegjekcutg«z·h·a»t,»d«abei,vokzügljch—,folg-endg-Punkteiallcbecjegungzu 
ziehen: 
1) ob. die Unterhaltung oder Verbesserung, der bestehenden Stroßen #u#d- Brücken 
noch mehr aber die Anlage von neuen nothwendigs oder doch sehr nützlich sei 
2) ob die Vornahme derselben, im Falle-die Mitrel nicht zureichten, nicht noch 
verschoben werden konnte, oder ob lsolche schlechterdings norhwendig, und 
unaufschieblich sei; · "·«« «» , 
ZDObdiesfüpeinBat-Messin-Antrag;ge6ra«chicn«Miste-tdierichtigenvnd 
zweckmäßigen seien; *r*-8 
4) ob und in wie weit die Staats-Kasse zu Bestreitung des Bau-Aufwands 
rechelich verbunden sei, auch wetche Linleitungen bei solchen Straßen und 
Brückenbauten zu treffelt seien, deren Kostenigenzvoder' zum Theil vo Pri- 
vaten oder Körperschaften zu bestreiten sind. « 
s.8. , 
Nach vollendeter Berathung und Prüfung wird vou der Regierung. aus, den 
Etats der Bezirks= Aemcer der Kreié-Bau-Etat entworfen, welcher mit sämtlichen 
Anschlägen, Nissen und Berichten der Aemter nebst dem bei der Collegial= Prufung 
und Berathung- aufgenommenen Protekolle srätestens bis zum 30. Nowember jeden 
Jahrs an das Ministerium des Innern ein esender werden muß. 
. ( 
Bei dem Ministeriung werden die eingekommenen: KreisBau-Stats zuem in ad- 
ministcativer Hiusicht geprose, sodonn dem Königl. Baurath zur Super-Rerssion 
in technischer Hinsiche zugefertigt, und wenn dieses geschehen ist, wird aus den Kres- 
Bau' Exats! der Haune Ben-Erar für das Ministerium entworfen, welcher-Une zur- 
Genehmigung vorzulegen ill. 
Wenn die Genehmigung erfolst ist, so werden die Kreis-Bau-Etats nach Maß- 
abe der genehmigeen Anträge rectificirt, den Kreis= Regierungen zugefertigt, und 
von diesen die Bezirks-Aemter mit der Ausführungbuftragt. . 
Allesdiesedmußsozeitig,gpschehen-,«daßdie-«A"gsfüh,tung,,dfkgemhmisceno 
Antraͤge gleich mit dem Eintritt der guten Jahrszeit begonnen werden kann. 
140. 
Bei der Ausfüͤhrung der genehmigten Bauten haben die Kreis-Regierungen sorgr 
faͤltig darauf zu · achteny doß · die ertherlten Vorschtiftrn genau voülogen und diel 
Slat- Säße pünktlich eingehalten und nicht überschtikten werden.
	        
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