Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

R 
tigen Univrrsitͤten annehmen, ohne vorher die im #. 'sS. .erwaͤhnte- Facubtaͤts- Vru 
fung erstanden zu haben, letzterer dennoch unterworfen bleiben, um seiner Jeitem 
der pkcrischen Prüfung bei den betreffenden Staats= Petzörden zugelass n w. den zu 
können. Gegeben, Stuttgart dru :27. Juni 1316 - 
· Koͤnigl. Ministetium des Innern and des Kirchen und Schukwesens, 
- v. (o. " « 
späten-tuMssqomitowoamwegiagivkessemer-visWickaiingchgs 
.S«s-KöpigleeMCjCLCthaben«msrch.alle«kbdchsteEntschließungv,14. 
d.M;-d·ns.ms-I·-AIkIt-v23.in9ihem-UndNeckar,-»SchiffabnsFA-;ge1kgcr.1;ci:cn 
isievekgosehtsssommässiduits-dieArmuth-nen-vesFinamkaistcszzanu,stclieu,und 
Apisna«chstehökv«em"Personalssusossmnszusiyejgen-bet-sur-nich»s 
s)«flus·dem«Staats-Rath,Direkxokzvedeniglichen·"St"e-uer-Cocegiiund-ver 
«Stoots-Lomxole",vonWerber-tinHalsD«ik·gkkcsjr-,··und7-,’-- —-.-- 
b)auedem.-Ovec-WassekBaucDjrekxox,,gopxsstpthbzDuttcnhofet,· 
c)ans-dem-Regikcungü-RathZecslsek,uudzss«» "· 
schan-vemobet-2lmtmannvon-Becherin-Kmmsicdt,alsRäthsin · 
Zugleich haben Se. Koöͤnigliche Majestat den Getchafts- und Wirsungs 
Kreis dieser Commission dahin zü’ erweitern gerubet, daß zu demselben nnnmedbr 
alle Ungelegenheiten: Anordnungen und Verfügungen geheren sollen, welche die 
Aufsicht über alle staotspolizeiliche und staatewirthschaftliche Verholtnise der Schif, 
feahrt, die Vervollkommnung derselben zul Besten des Handels, die Leitung und 
die Vollziehung der hiezu bienenden Anordnungen,) so wie #eine fortdauernde Ueber- 
sccht der Seenn Commerzial-Verbdlenisse des Königreichs mit dem Auslande, 
inobesondere auch die Srhaltung der Wasserstrafe seli#tt, die Fürserge für die Soe- 
ditions, Anstalten auf den an dem Neckar gelegenen Handelepläsen, endlich die Aufz 
ssche über die Schiffer, deren Junft. Verhältnisse und Fracht-Tarife zum Gegenstand 
baben. Diese allerhöchste Anordnung mird hierkurch zur allgemeinen Kenntniß ge- 
bracht, zugleich aber auch den Königlichen Beamten aufgegeben, alle Anzeigen und 
Berichte, welche die oben bemerkten Gegenstände betreffen) an die in Schif, 
fah#rts- Angelegenheiten niedergesebte Kommission einzusenden, 
von welcher sie mit Resolution werden versehen werden, welche, so wie überhaupt 
sämmtliche Unordnungen und Befehle der Kommission, dieselbe jedeemal schleunig und 
pünktlich zu vollziehen haben. Stutcgart den :9. Juni 1378. 
«"« «« " "' Einem-Ministerium- 
« alchus. 
Se. Koͤnigl. Ma j'e st dt haben vermöge Resolueion vom 26. Junii die er- 
tedigte Secretärs, Stelle dei dem Königl. Forst-Rath dem bisherigen ersten Flnans- 
Ministerial, Canzellisten, Secretvo#n Mayetsbach, gnddigst zu übertregen 
geruht. .-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.