Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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Pocken bekommen, und der Ansteckung nicht unterworfen bleiben, werden erst 
lüngere Beobachtungen entscheiden. 
Auf die Erneuerung des Impf-Stoffs nach F. 18 der General-Verordnung 
haben die Aerzte eine bestrdere Sorgfalt zu verwenden, und sich zu Impfung der 
Kühe nur der Lymphe von vollständigen Pusteln gesunder Kinder zu bedienen. 
Uebrigens werden die Aerzte durch gehdrige Vertheilung der öffentlichen 
Impfungen in ihren Wohnorten, und durch Justruktion der auf ihre Legitimation 
#impfenden Wund-Aerzte über die schicklichste Zeit zur Impfung, für die beständige 
Erhaltung einer gehörigen Menge brauchbaren Impf-Stoffs Sorge tragen, wobei 
die wechselseirige Gesälligkeit in Mittheilung des verlangten Impf-Stoffs, wie 
billig als pflichtmßig vorausgesetzt wird. 
10.) Sehr große Gemeinden, von mehreren tausend Seelen, und eben so sehr kleine 
von roo und wenigeren, oder solche, welche aus vielen einzelnen zerstreuten 
Höfen und Häusern bestehen, können Modifsikationen in der Ausführungs-Weise 
der Verordnung nöthig machen. Man erwartet daher von den Beamten und 
öffentlichen Aerzten, welche in dergleichen drtlichen Verhältnissen Schwierigkeiten 
sinden, ihre motivirten Vorschläge zu Hebung derselben. 
Errschtung einer niedern Forst-Schule in Verbindung mit der Feldiäger-Schwadron. 
Wilheim, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
In Bezug auf Unsere Verordnung vom 7. Juni d. J., die Forst-Organisation 
betreffend, in welcher Wir Unsere höchste Absicht wegen Errichtung einer niedermn 
Forstschule, und zugleich ausgesprochen haben, daß Wir zur Unterstützung von Söhnen 
unbemittelter Forstbeamten dieselbe mit Unserer Feldjäger-Schwadron verbinden wollen, 
verordnen Wir, wie folgt: 
Art. 1. 
Die Feldjäger-Schwadron ist zur Unterrichts-Anstalt für Revier= und Unterförster 
und zugleich dazu bestimmt, in dem Fall, daß Unser Armee-Corps in dac Feld rückt, 
bei demselben als Guiden und als Ordonnanzen bei dem Generalstab verwendet zu 
werden. 
Art. 2. 
Dieselbe soll vom 1. Juli d. J. an, in nachstehender Art zusammengesetzt seyn, 
und bestehen: 
1.) aus einem Schwadrons-Chef, 
à.) — drei Lieutenants, 
5.) — einem Ober-Wachtmeister, 
4.) — cinem Quartiermeister,
	        
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