Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

N ro. 44. 1848. 4% 
Königlich-Württembergisches 
Staats= und Regierungs-Blakk. 
  
Samstag, 18. Juli. 
— 
Bekanmachung wegen Vermeldung unnöthiger Oegal-Inspecrone# und Sectionen, d. d. 7. Juli 
1816. 
Man hat schon öfters wahrzunehmen gehabt, daß bei unerwarteten schnellen To- 
des Fällen, obschon dabei keine Verdachts-Gründe oder Vermuthungen er wider- 
natürlichen, durch erst näher auszumirtelude fremde oder eigene Gewalt bewirkten 
Todesart vorlagen,) gleichwohl von den Ober, Aemtern eine formliche Legal-Inspec- 
tion und Section solcher Berstorbenen angeordnet, und auf diese Weije die in der 
hörbuen Verordaung vom 38. Mai 1306. wegen der Beerdigungs= Art der Selbst- 
Mörder mitenthaltene Vorschrift: „unsdesondere auch) wenn Personen todt gefunden 
werden, eine Legal-Inlspection und Section zu veranstalten“ zu weit ausgedehnt 
worden ist. 
Diese Vorcchrift begreift zunächst nur solche Fälle, in welchen eine Person irgend- 
wo todt gefunden wird, ohne daß man die Umstände ihres Todes und ihre übri- 
gen Verhältunisse kennt, wo somit die Sache schon im Allgemeinen als verdächeg er- 
scheinen muß. Allein es wird damit keineswegs verordnet, daß auch bei alden andern 
lLchnellen Lodes, Fallen hinlánglich bekannter und unter erweislich bestimmten Um- 
ständen bingeschiedener Personen, gleichbald, ohne allen Grund zum Verdacht in 
Rücksicht einer gewaltsamen Todes-Art des Verstorbenen, die Lega, Inspection und 
Secton vorgenommen werden soll. 
Um daher dergleichen nicht aehörig motivirte, und nur überflässige Kosten ver- 
ursachende, auch oft ein unangen#ehmes Aufseben erregende Verfügungen für die Zu- 
kunft abzuschneiden, wird den Könialichen Ober- Aewmtern hieimir gemessenst ausge- 
geben, bei unvermuthet schnell, sedoch unter sonst bekannten und nicht ungewöhr lichen 
Um###änden abzelenten Personen, nur kann eine förmliche Legal. Inspertion und Se, 
ellun zu veranstalt'in, wenn sich 2ugleich von irgend einer andern Serte her ein Ver- 
dacht oder Permuthungs-Grund, entweder rucksichlich einer gewaltsamen) durch
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.