N ro. 44. 1848. 4%
Königlich-Württembergisches
Staats= und Regierungs-Blakk.
Samstag, 18. Juli.
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Bekanmachung wegen Vermeldung unnöthiger Oegal-Inspecrone# und Sectionen, d. d. 7. Juli
1816.
Man hat schon öfters wahrzunehmen gehabt, daß bei unerwarteten schnellen To-
des Fällen, obschon dabei keine Verdachts-Gründe oder Vermuthungen er wider-
natürlichen, durch erst näher auszumirtelude fremde oder eigene Gewalt bewirkten
Todesart vorlagen,) gleichwohl von den Ober, Aemtern eine formliche Legal-Inspec-
tion und Section solcher Berstorbenen angeordnet, und auf diese Weije die in der
hörbuen Verordaung vom 38. Mai 1306. wegen der Beerdigungs= Art der Selbst-
Mörder mitenthaltene Vorschrift: „unsdesondere auch) wenn Personen todt gefunden
werden, eine Legal-Inlspection und Section zu veranstalten“ zu weit ausgedehnt
worden ist.
Diese Vorcchrift begreift zunächst nur solche Fälle, in welchen eine Person irgend-
wo todt gefunden wird, ohne daß man die Umstände ihres Todes und ihre übri-
gen Verhältunisse kennt, wo somit die Sache schon im Allgemeinen als verdächeg er-
scheinen muß. Allein es wird damit keineswegs verordnet, daß auch bei alden andern
lLchnellen Lodes, Fallen hinlánglich bekannter und unter erweislich bestimmten Um-
ständen bingeschiedener Personen, gleichbald, ohne allen Grund zum Verdacht in
Rücksicht einer gewaltsamen Todes-Art des Verstorbenen, die Lega, Inspection und
Secton vorgenommen werden soll.
Um daher dergleichen nicht aehörig motivirte, und nur überflässige Kosten ver-
ursachende, auch oft ein unangen#ehmes Aufseben erregende Verfügungen für die Zu-
kunft abzuschneiden, wird den Könialichen Ober- Aewmtern hieimir gemessenst ausge-
geben, bei unvermuthet schnell, sedoch unter sonst bekannten und nicht ungewöhr lichen
Um###änden abzelenten Personen, nur kann eine förmliche Legal. Inspertion und Se,
ellun zu veranstalt'in, wenn sich 2ugleich von irgend einer andern Serte her ein Ver-
dacht oder Permuthungs-Grund, entweder rucksichlich einer gewaltsamen) durch