Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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fremde oder eigene Hand bewirkten Toͤdtung, oder wegen einer sonst uͤberhaupt noch 
zweifelhaften Todesart) ergeben hat. — 6 
Immer ist aber hiernach eine Legal-Inspection und Section alsdann vorzuneh, 
men, wenn semand irgendwo todt gefunden wird, vos dessen Hinscheiden und den 
demselben voransgegangenen Umständen gar keine sültige Nachrichten vorliegen. 
Sollte nun inskünftige ein Oberamt, gegenwärtiger Vorschrift entgegen, ohne 
Grund eine Legal= Inspection und Section anordnen; so hat dasselbe lediglich sich 
selbst es zuzuschreiben, wenn ihm nach Befinden die unnethigerweise dadurch veran- 
laßten Kosten zur Bezahlung überwiesen werden. 
Auf Seiner Königlichen Majestat höchsten Befehl, « 
KdtktglichesJustizi Ninisterium. 
aucler. 
Hie in desn Monat Juni 1519 von den des Königreichs ausgesprochenen Erkenntnisse 
treffend. 
In dem verflossenen Monat Juni find von fämmtlichen Gerichtshöfen des 
Königreichs nachstehende Erkenntnisse ausgesprochen worden, wobei im Allgemeinen 
bemerkt wird) daß nur solche Urtheile der Criminal-Gerichts-Höfe in das Staats- 
und Resierungs-Blatt aufgenommen werden, wodurch eine längere) als dreimonatliche 
Freiheits, Strafe erkannt wird. 
A. Obertribunal., 
1I) Criminal-Senat. 
den 36. Juni wurde: 
In der Keeurs= Sache des zu klm in Verhafe und Untersuchung gekemmenen 
Joseph Rettich, von Andelfngen) Oberamtes Rledlingen, das von dem Ceiminal,= 
Gerichtshofe in Ellwangen unter den 11. Febr. d. J. gefällte Erkenneniß, 
wornach Inquisit wegen wiederhohlter Felddiebstähle, unter Zuerkennung des 
Schaden-Ersaszes und Borbehalt des Kosten-Punktes, zu Einstündiger Aus- 
stellung mit aufgeheftetem Zettel: „Felddieb ;"“ sodann zu Einjähriger Jucht, 
hausstrafe und nachheriger Verwahrung im Zwangs Arbeitshause auf sechs 
Monate verurtheilt wardd 
seinem ganzen Inhalte nach besthtigt. 
II.) Civil= Senat. 
den 14. Juni wurde: 
1) In der Uppellations Sache von dem vormaligen Ober-Justiz= Collegium zwischen 
den Erben der Agatha), geb. Buschlin, Wittwe des Theodor Lang zu Stetten, Ober- 
amts Tuttlingen, Beklageen, Appellaten, nun Appellanten, und den Seiten, Ver- 
wandten des genannten Theodor Lang, Kläágern, Appellanten, jetzt Appella, 
ten) Seb= Ansprüche betreffend, das Urtheil der nächstvorigen Instanz, unter 
Vergleichung der Kosten, bestatigt.
	        
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