Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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Ersasz des erweislichen Schadens, eine fünfrehnmonatliche Juchthaus- 
Strafe und nachherige einjäheigl#e# Neclusion in einem Zwangs-Arbeitshause 
zuerkannt, und 
k.) der zu Hrilbronn in Verhaft und Untersuchung gekommene Jehann Georg K4= 
gele, von Marbáchle, Oberamts Gaildorf,) wegen dritten großen und unter 
erschwerenden Umständen verübten Diebstahls, neben dem Schadens-Ersatz wozu 
rer mit seinem bereits, abgestrafcen Mitschuldigen verbunden ist, und neben Zu- 
scheidung seiner Arrest= Azjungs- und eines verhälenißmassigen Antheils an den 
Untersuchungs-Kosten) zu anderthalbsähriger. Vestung“= Strafe und nach- 
heriger einjähriger Einsperrung in einem Zwangs= Arbeitshaufe verurtheilt. 
Am 18. Junmi ist: . , 
6.) der zu Eßlingen verhafteten Catharine Wilhelmine Boje, von Stuttgart, wegen 
wiederholter Unzucht, auch wegen großen und dritten Diebstahls, neben dem 
Kosten= und Schadens-Ersatz, eine dritthalbjährige Zuchthaus-Strafe 
zuerkannt und zugleich verordnet worden, daß dieselbe nach Erstehung diefer 
Strafe in ein Zwangs-Arbeitshaus bis zu erprobter Besserung, und wenigstens 
auf die Dauer von einem Jahre, eingesperrt werden foll. 
Am 19. Juni wurde: 
7.) der zu Ludwigsburg in Verhaft und Untersuchung gekommene Jehann Michael 
Oberhannes, von Höpfigheim, Oberamts Marbach, wegen mehrerer Diebstähle, 
worunter ein großer) zwei dritte, und fünf, unter erschwerenden Umständen verübte 
Diebstähle, begriffen waren, neben dem Kosten= und Schadens-Ersaß, mit drei- 
jähriger Bestungs-Strafe und nachheriger einjähriger Recluston in einem 
Zwangs, Arbeitshause belegt. 
» Ams7.3uniist: 
8.) der zu Heilbronn verhaftete Conrad Kaiser, von Grosingersheim, Oberamts 
Bestgheim, ein entwichener Vestungs, Sträfling, 
a. wegen mehrmals wiederholter Entweichung von. leinem Strafert zu dritthalfs, 
jähriger Juchthaus- Strafe und zu zweimal vierzig Stockstreichen in zweie 
auf einander folgenden Tagen, (welche Stockstreiche sedoch dem Inquistten in 
Gnaden erlassen worden sind,) sodann 
b. wegen der zum viertenmal verübten Diebstähle und nachgefolgter Theilnahme 
an einer Entwendung) auch wegen wiederholten Becrugs, neben dem Kosten, 
* und Schadens.Ersatze, zu vierjähriger Zuchtbaus" Strafe und nachheriger 
dreisäh-iger Reclosson in einem Zwangs-Urbeitshause, mit der Bestimmung 
verurtheitt worden, daß diese Strafen rm nach Ablauf des noch nicht erstan- 
denen Rests, der — für seine frühere Vergehen * ihn erkannten, nunmehr 
zaeine Luchthaus Strafe verwandelten Vestungs- Strafe, zu laufen anfangen 
ollen.
	        
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