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Am 35. Juni ist-
6) In der Rechessache zwischen dem Kaufmann Hebich in Böblingen, Kláger, Pro-
ducenten, und der verwittweten Freifrau v. Roder geb. v. Hopfer zu Stutt-
gart cum cur. Beklagten, Produktin, puncto actionis quasi institoriae, et actio-
nis de in rem verso utilis, die Beklagte zu Bezahlung der eingeklagten Summe,
nebst Zinsen, und der Proceß," Kosten verurtheilt worden.
Am 15. Juni wurde:
7) In Sachen der ledigen Catharina Geiger von Schwieberdingen, cum curatore,
Klägerin an einem,) wider den Hauptmann von Rabus zu Ludwigsburg, Be-
klagten am andern Theil, Privat-Genugthuung und Kindes, Ernährung betref-
fend, nach geführtem Beweis und Gegenbeweis in Betreff der Paternität und
der Kindbett= und Tauf-Kosten gegen den Beklagten kondemnatorisch, in Be-
treff der von der Klägerin geforderten Privat-Genugthuung aber auf den Reini-
gungs-Eid erkannt; und «
8) In Wechsel-Klagsachen des Abraham Herz und Compagnie zu Hochberg, Kläger,
wider Abraham Moses, Sohn, zu Kochendorf, Beklagten) Letterer zur Bezah=
lung der wider ihn eingeklagten Summe, sedoch nach UAbzug einer in #######
liquid gemachten Gegenforderung, verurtheilt.
Am 30. Juni wurde:
·e in der Appellations, Sache von Oberndorf, zwischen Friedrich Heyd, von Busen=
weiler, Oberamts Sulz, nunmehr dessen Sohne, Kláger, Appellanten, an ei-
nem — und dem resignirten Staabsvogt, Johann Georg Adrion zu Shlenbogen
und Consorten, Beklagten, Uppellaten, am andern Theil) verschiedene Forde-
rungen betreffend, wegen Mangels einer gegründeten Beschwerde non devolu-
torie erkannt.
1) In Ulm.
Am 2. Juni wurde.:
1) in der Utsache von Riedlingen zwischen der Stiftungs-Verwaltung daselbst, Eucin,
Antin und dem Handelsmann Thaddäus Eduard Müller daselbst, und Cons.,
Laten, Aten, Lokation eines Zehent-Pachtschillings und Eatschädigungs-Forderung
wegen eines bei einer Wiederverpachtung sich ergebenen Mindererlöses betreffend,
E—*3*“5 erster Instanz reformirt, die Propeß-Kosten aber gegen einander ver-
glichen.
Am 5. Juni ist:
a) in der Aesache von Münsingen, zwischen David Wörz von Sontheim,) Kl. Anten,
und Johann Georg Bühler, Schulmeister, so wie Jakob Ruopp, Wirch da-
selbst, Bekl. Anten) einen Kauf-Contrakt betreffend, unter Reformirung des
Erkenntnisses voriger Instanz, dem Kl. Anten, Beweis auferlegt werden.