Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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In besuchen', daselbst das heilige Abendmahl zu empfangen, und den Pfarrer dessel- 
ben als ihren Parochus in Krankheitsféllen zu sich (auf ihre Kosten) zu rufen, — 
auch wenn Leich-Dredigeen gewünscht werden, solche in seiner Kirche von ihm hal, 
ten zu lassen= An ihn ausschließend sind sse mit den Proclamationen, Copulationen, 
den Parentationen bei den (nach dem Gebrauch ihrer Kirche vorzunehmenden). Beer- 
digungen, dem Koafirmations-Uncerricht, und bei den Katholiken dem Vorbereitungs- 
Underticht äuf die erste Kommoyion während der Fastenzeit, wie auch der Canstemation 
selost gebunden Dis Prorlamarionen und Kon##mationen mössen in, der Kirche 
desselben 5ffenrlich vorgenommen werden; die Copulationen, wie auch die Taufen, können 
entweder in dieser Kirche, oder in dem Wohnorr der Dissentirenden in einem Privacheause 
von dem Parochus ihrer Confession (im-letztern Fall gegen Bezahlung der Reise-Kosten), 
die Daufen überdies bei großer Satfernung der Mutterkirche der Dissentirenden auch 
in der Kirche des Wohn-Orts pon dem Parochus der herrschenden Orts-Consession 
verrichtet werden. « "· ""«' 
.-1U. 
Die Dissentirenden haben fuͤr alle diese Funktionen die Stolgebuͤhren blos an 
den Parochus ihrer Confession, welchen. sie als Filialisten zugetheilt worden, zu be- 
zahlen, ausgenommen: * , « 
1.) wenn die Diffentienten bei Beerdigungen auf dem Kirchhof der herrschenden 
Orts-Confession das Geldute fordern, so haben sie den Orts, Meßner, neben 
dem etwa bei denselben noch wirklich funktionirenden Meßner ihrer Coufes= 
sion, zu belohnen; « 
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Pfarrer der hertschenden Orts-Confession taufen zu lassen, bedienen, haben sie 
bles an diesen die Stolgebühren zu entrichten. Endlich 
3.) versteht es sich von selbst, daß die Dissentirenden die Läut-Garben und Läut, 
Laibe an den Meßner der herrschenden Orts-Confession) wo sie bisber einges 
führt waren, auch künftig abzugeben haben, insofern dieselbe nicht für kirch- 
liche Funktionen) welche die herrschende Confession ausschließend angeben, 
gegeben werden, es ware denn, daß solche Abgaben auf liegenden Guͤtern 
als wahre Real-Lasten hafteten. « — 
IV. 
Die keichname der Dissentirenden sind auf dem Kirchhofe bes Wohn-Orts, 
eder, wenn daselbst kein Kirchhof vorhanden wäre, auf dem Kirchhof der PfarrKirche 
ihrer Confession, dem sie nun zugetheilt sind, oder, wenn dieser allzu entfernt oder 
nicht geräumig geuug wäre, noch auch leicht erweitert werden könnte, auf dem 
Kirchhof der Mutter Kirche, zu welcher der Wohn= Ort der Dissentirenden gehört, 
zu beerdlgen. Diese Regel gilt jedoch nur da) wo nicht durch ein Herkommen, 
welchem die Dissentienten nicht gerne entsagen wollen) ein anderes hergebracht in.
	        
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