Volltext : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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In  besuchen',  daselbst  das  heilige  Abendmahl  zu  empfangen,  und  den  Pfarrer  desselben
  als  ihren  Parochus  in  Krankheitsféllen  zu  sich  (auf  ihre  Kosten)  zu  rufen,  —
auch  wenn  Leich-Dredigeen  gewünscht  werden,  solche  in  seiner  Kirche  von  ihm  hal,
ten  zu  lassen=  An  ihn  ausschließend  sind  sse  mit  den  Proclamationen,  Copulationen,
den  Parentationen  bei  den  (nach  dem  Gebrauch  ihrer  Kirche  vorzunehmenden).  Beerdigungen,
  dem  Koafirmations-Uncerricht,  und  bei  den  Katholiken  dem  Vorbereitungs-Underticht
  äuf  die  erste  Kommoyion  während  der  Fastenzeit,  wie  auch  der  Canstemation
selost  gebunden  Dis  Prorlamarionen  und  Kon##mationen  mössen  in,  der  Kirche
desselben  5ffenrlich  vorgenommen  werden;  die  Copulationen,  wie  auch  die  Taufen,  können
entweder  in  dieser  Kirche,  oder  in  dem  Wohnorr  der  Dissentirenden  in  einem  Privacheause
von  dem  Parochus  ihrer  Confession  (im-letztern  Fall  gegen  Bezahlung  der  Reise-Kosten),
die  Daufen  überdies  bei  großer  Satfernung  der  Mutterkirche  der  Dissentirenden  auch
in  der  Kirche  des  Wohn-Orts  pon  dem  Parochus  der  herrschenden  Orts-Consession
verrichtet  werden.  «  "·  ""«'

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Die  Dissentirenden  haben  fuͤr  alle  diese  Funktionen  die  Stolgebuͤhren  blos  an
den  Parochus  ihrer  Confession,  welchen.  sie  als  Filialisten  zugetheilt  worden,  zu  bezahlen,
  ausgenommen:  *  ,  «

1.)  wenn  die  Diffentienten  bei  Beerdigungen  auf  dem  Kirchhof  der  herrschenden
Orts-Confession  das  Geldute  fordern,  so  haben  sie  den  Orts,  Meßner,  neben
dem  etwa  bei  denselben  noch  wirklich  funktionirenden  Meßner  ihrer  Coufession,
  zu  belohnen;  «

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Pfarrer  der  hertschenden  Orts-Confession  taufen  zu  lassen,  bedienen,  haben  sie
bles  an  diesen  die  Stolgebühren  zu  entrichten.  Endlich

3.)  versteht  es  sich  von  selbst,  daß  die  Dissentirenden  die  Läut-Garben  und  Läut,
Laibe  an  den  Meßner  der  herrschenden  Orts-Confession)  wo  sie  bisber  einges
führt  waren,  auch  künftig  abzugeben  haben,  insofern  dieselbe  nicht  für  kirchliche
  Funktionen)  welche  die  herrschende  Confession  ausschließend  angeben,
gegeben  werden,  es  ware  denn,  daß  solche  Abgaben  auf  liegenden  Guͤtern
als  wahre  Real-Lasten  hafteten.  «  —

IV.

Die  keichname  der  Dissentirenden  sind  auf  dem  Kirchhofe  bes  Wohn-Orts,
eder,  wenn  daselbst  kein  Kirchhof  vorhanden  wäre,  auf  dem  Kirchhof  der  PfarrKirche
ihrer  Confession,  dem  sie  nun  zugetheilt  sind,  oder,  wenn  dieser  allzu  entfernt  oder
nicht  geräumig  geuug  wäre,  noch  auch  leicht  erweitert  werden  könnte,  auf  dem
Kirchhof  der  Mutter  Kirche,  zu  welcher  der  Wohn=  Ort  der  Dissentirenden  gehört,
zu  beerdlgen.  Diese  Regel  gilt  jedoch  nur  da)  wo  nicht  durch  ein  Herkommen,
welchem  die  Dissentienten  nicht  gerne  entsagen  wollen)  ein  anderes  hergebracht  in.