Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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hoch einzutragen. Der Parochus der herrschenden Orts= Confession hat dem ersteren 
zu diesem Behuf von soschen Taufen Nachricht zu geben.) und sie aus dem Tauf= 
buche des Wohnotts auezulassen. « 
VI. 
Die Führung der Femilien= Register und die Abfassung der Bevölkerungs= 
Tabellen hingegen bleibt auch für die Dissentirenden dem Pfarrer der herrschenden 
Confession an dem Wohnort oder dem Mutterort, von welchem dieser ein Filial ist, 
berlassen. Zu diesem Beduf muß demselben der Pfarrer der Dissentirenden gleich 
nach sedem von ihm verrichteten kirchlichen Akt von den Tranungen, Taufen, Sterb- 
fallen 2c. die geeigneten Notizen schriftlich en ollicio ertheilen. 
VII. 
Die Schule und den Religions, Unterricht der Jugend betreffend , so stebt es 
1.) den Dissentirenden in der Regel frei, wenn in ihrem Wohnott eine Schule 
(der herrschenden Confession) sich befindet, und die Schule des Orcs, in 
welcher sie eingepfarrt werden, nicht über elkne Stunde entfernt ist, ihre 
Kinder in diese oder in sene zu schicken. Sobald aber die Schule ihrer Con, 
fession über eine Stunde entfe rut ist, so müssen die Kinder die Schule des 
Wohnorts besuchen. « 
2.) Wenn am Orte der Dissentirenden gar keine Schule ist, und die Schule des 
Orts, in welchem sie nun eingepfarrt werden, von ihrem Wohnort nicht 
weiter als die Schule des Mutter-Orts der herrschenden Confession entfernt 
ist, so haben ihre Kinder die Schule ihrer Confession zu besuchen. Ist 
aber diese entfernter als jene, so steht es ihnen frei, welche von beiden sie 
besuchen wollen, es wäre denn, daß die Schule der dissentirenden Confes- 
sion eine halbe Stuade weiter als die Schule der herrschenden Confession 
entfernt wäre. In diesem Fall haben sie die letztere zu besuchen. 
5.) In jedem Fall haben die Schul-Kinder der Dissentirenden, nebst den übri, 
gen jungen Leuten, welche in dem dazu geeigneten Alter degen, die Cate- 
chilorionen, die 1 8tzzen überdies auch die Sonntags-Schule des Orte ührer 
Confession, dem sie als Filialisten zugetheilt werden, zu besuchen) wenn es 
nur immer in Hinsicht auf die Entsernung des Orts möalich ist. Auch sols 
len dieseniacn Kinder, welche die Schule der in ihrem Wohnert herrschen- 
den Lon#eson besochen, vom 8. Jahre ant wenn ihr Porochial= Ort von 
ihrem Wohnort nicht mehr als eine halbe Stunde entfernt ist, wenigstens
	        
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