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hoch einzutragen. Der Parochus der herrschenden Orts= Confession hat dem ersteren
zu diesem Behuf von soschen Taufen Nachricht zu geben.) und sie aus dem Tauf=
buche des Wohnotts auezulassen. «
VI.
Die Führung der Femilien= Register und die Abfassung der Bevölkerungs=
Tabellen hingegen bleibt auch für die Dissentirenden dem Pfarrer der herrschenden
Confession an dem Wohnort oder dem Mutterort, von welchem dieser ein Filial ist,
berlassen. Zu diesem Beduf muß demselben der Pfarrer der Dissentirenden gleich
nach sedem von ihm verrichteten kirchlichen Akt von den Tranungen, Taufen, Sterb-
fallen 2c. die geeigneten Notizen schriftlich en ollicio ertheilen.
VII.
Die Schule und den Religions, Unterricht der Jugend betreffend , so stebt es
1.) den Dissentirenden in der Regel frei, wenn in ihrem Wohnott eine Schule
(der herrschenden Confession) sich befindet, und die Schule des Orcs, in
welcher sie eingepfarrt werden, nicht über elkne Stunde entfernt ist, ihre
Kinder in diese oder in sene zu schicken. Sobald aber die Schule ihrer Con,
fession über eine Stunde entfe rut ist, so müssen die Kinder die Schule des
Wohnorts besuchen. «
2.) Wenn am Orte der Dissentirenden gar keine Schule ist, und die Schule des
Orts, in welchem sie nun eingepfarrt werden, von ihrem Wohnort nicht
weiter als die Schule des Mutter-Orts der herrschenden Confession entfernt
ist, so haben ihre Kinder die Schule ihrer Confession zu besuchen. Ist
aber diese entfernter als jene, so steht es ihnen frei, welche von beiden sie
besuchen wollen, es wäre denn, daß die Schule der dissentirenden Confes-
sion eine halbe Stuade weiter als die Schule der herrschenden Confession
entfernt wäre. In diesem Fall haben sie die letztere zu besuchen.
5.) In jedem Fall haben die Schul-Kinder der Dissentirenden, nebst den übri,
gen jungen Leuten, welche in dem dazu geeigneten Alter degen, die Cate-
chilorionen, die 1 8tzzen überdies auch die Sonntags-Schule des Orte ührer
Confession, dem sie als Filialisten zugetheilt werden, zu besuchen) wenn es
nur immer in Hinsicht auf die Entsernung des Orts möalich ist. Auch sols
len dieseniacn Kinder, welche die Schule der in ihrem Wohnert herrschen-
den Lon#eson besochen, vom 8. Jahre ant wenn ihr Porochial= Ort von
ihrem Wohnort nicht mehr als eine halbe Stunde entfernt ist, wenigstens