Aro. 7. 1818. 49
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches
Staats- und Regierungs-Blaktk.
Samstag, 33. Jannar.
Zeitpankt, von welchem an die Bestimmung in dem Königlichen Edicke vom 78. Novem#er #18.,7.
wegen Besreinng von der Goncessions = Taxe beie leten in Wirkung kreien soll.
Auf eingekommene Anfragen, von welchem Jeitpunkte an die Bestimmung in
dem Königl. Edicte vom 18. November 1877. Nro. 77 (Abschnitt B Seblehen 62.
wegen Befreiung von der Concessions-Lare) in Wirkung treten soll, haben Se.
Königl. Masestat durch böchste Resolution vom 19. d. M. zu genehmigen ge-
tuht, daß sene Bestimmung von dem Dage der Promulgation des Edices, alio vom
16. November 1817). an, in Wirkung ge'etzt werde, wornach mithin alle Verind run.
gen, welche vor diesem Termine mit den Erblehen vorgegangen fnd, wenn agleich
die Unzeige bei den Cameral-Aemtern spätes erfolge ist, nach den frühern gesetzlichen
Bestimmungen, auch in Ansehung der Concessions-Taxe, zu behandeln sind. Stute,
gart) den s2. Januar 1878. Finanz-Ministerium
Malchus.
Einsch arfung der Wilderer-Ordnung urd anderer Straf. Gesetze gegen Wilddiebereien, besonders
auch in Bezlehung auf Gutsherrschaftliche Jagdbezirke.
Da nach eingekommenen Berichten die Wildereien in gutsherrlichen Besisungen
des Königreichs besonders überhand nehmen, und die Frechheir der Wilddiebe, in
der Meinung, es habe die Uebertretung der Wilderet, Geseße bei Gutsberilche#n-
Jasden nicht so viel als in den Königl. Vosden auf sich, immer höher steigr, dieser
WildereiUnfug aber nicht nur den häáuslichen Wohlstand, die Gewerbe, den Feld-
bau und die Kinder-Zucht zerrüttet, sondern auch bisweilen zu Rottirungen, Meun-
terei und Mord führt; so feeht man sich veranlaßt, die Wilderer-Ordnunq und an-
dere geqen die Wilddiebereien bestehenden Straf= Gesetze aufs neue einzuschésen, mit
dem Anhang daß diel Gesese, übrigens mit Ausnahme der in dem Artikel 8. der
Wilderer= Ordnung für besondere Falle in unmirtelbarer Besiehung auf die höchste
Person des Souverains enthaltenen Bestimmungen, auf die Wilderei-Ercesse in
den gutsherrlichen Jagden eben sowohl, als in den Koniglichen ihre volle Anwen-
dung sinden, mithin die Gutsherren den gleichen Schutz der Wilderei: Gesetze, und