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me. so wie die unter der Aufsicht des Staats stehenden Koͤrperschaften und Stif-
tungen nach- folgenden Vorschriften zu achten.
7 . 5.
Der- Nllodiffeations-Act umfaßt --- ."
A.J die Entschädigung für den Ehrschatz, pher, andere bei dem Ancritt bes GuLs,
ooder: bei dem Abgang von demselben zu entrichtenden Laudemial, und Zalge
bühren, "«’ ’
b.) Verwandlung der Frohndienste,
c.) Ausgleichung wegen der von dem Lehenmann genossenen Gegennntzungen,
) aweckmßigere Bestiinmung der jaͤhrlichen Geld-, Kuͤche und Natutal-Abgaben
auf wenigere Artikel ijnd runde Summen
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;Aite.diese.Geg-astckadesind.dkkgeflsttsiu7eiu«eGesammnexhoudlxkäsigfmmensy
fassen, daß, unter Beobachtung der gesetzlichen Normen, je nach der Convenien
Lbeider Theile und der Beschaffenheit des Guts, durch gütliche Uebereinkunft festge-
sest werde, ob und in wie weit die Entschädigungs Sommen, entweder durch ein
bis zur Abzahlung zu verzinsendes Kapital # oder durch Ueberlaffung von Grund,
Kücken, oder durch P.rwandlung in jährliche Geld, und Natural" Gülten, oder
duich Cempensation der Gegen= Mutungen 2c., ausgeglichen. werden solen, so daß
h#geraus deutlich hervorgeht) mit welchem Umfang, und unter welchen Abgabe#“
Verhältnissen das bisherige Fall-Lehen künftig ols. Zinsgut fordauern werde.
*§½ g. 6.
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Da die Laudemial= und Fallgebühren, welche bei dem A#t#rict bes Guts, eder
bei dem Abtrirt-von demselben zu entrichtem# waren, nach der Analogie des Edicts
vom 18.7M0 . w. Nro# „ WLSein er „Ullodisssariog entweder in Kapiral
abgelöer, eder in eim ständuige Gülte verwandelt werden sollen, und nach#4 je
euf. 5 Jahre- ein Veränderungs-Fall und zur Durchschnitts. Berechnung der Be,
louf von den drei lesten Källen angenommen, der Durchschnitts-Bet#rag hieraus
aber nue 2o zu Kapital erhödt werden soll, so lassen wir es auch in Absicht auf die
Fatl Leen bei dien Vschlife hewensem .
In Hinsiche auf die Bestimmung des Ublösungs-Kapitals wird als Grundsatz
vorausgesetzt, duß, wenn die Veränderung zur Zeit des Verfalls einer Laudemial
oder Faklaetüdr geschicht, der Gutsherr neben#dem Beeraß dieser Gebühr auch eine
Kapital: Summe in -Uspruch nehmen konn) deren Jinse, #edoch ohne daß LZins
aus Zins gerech ier würde, nach sspe#emaligem Ablauf der bestimmten 25 Jahre zu,
lammen genamlien, die neu verfallends Laudemial, oder Fallgebühr ertregen.
Der Falguts-Be##er würde also, wenm er deir dem Antritt des Guts zugleich die
Canurmial,= odet Pete Scete age eln nicht nur die gan#e ver-
fallene Gebühr, sonder## auch ½ derselbes!) deren Zinse in 35 Jahren zusomnmen
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