Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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me. so wie die unter der Aufsicht des Staats stehenden Koͤrperschaften und Stif- 
tungen nach- folgenden Vorschriften zu achten. 
7 . 5. 
Der- Nllodiffeations-Act umfaßt --- ." 
A.J die Entschädigung für den Ehrschatz, pher, andere bei dem Ancritt bes GuLs, 
ooder: bei dem Abgang von demselben zu entrichtenden Laudemial, und Zalge 
bühren, "«’ ’ 
b.) Verwandlung der Frohndienste, 
c.) Ausgleichung wegen der von dem Lehenmann genossenen Gegennntzungen, 
) aweckmßigere Bestiinmung der jaͤhrlichen Geld-, Kuͤche und Natutal-Abgaben 
auf wenigere Artikel ijnd runde Summen 
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;Aite.diese.Geg-astckadesind.dkkgeflsttsiu7eiu«eGesammnexhoudlxkäsigfmmensy 
fassen, daß, unter Beobachtung der gesetzlichen Normen, je nach der Convenien 
Lbeider Theile und der Beschaffenheit des Guts, durch gütliche Uebereinkunft festge- 
sest werde, ob und in wie weit die Entschädigungs Sommen, entweder durch ein 
bis zur Abzahlung zu verzinsendes Kapital # oder durch Ueberlaffung von Grund, 
Kücken, oder durch P.rwandlung in jährliche Geld, und Natural" Gülten, oder 
duich Cempensation der Gegen= Mutungen 2c., ausgeglichen. werden solen, so daß 
h#geraus deutlich hervorgeht) mit welchem Umfang, und unter welchen Abgabe#“ 
Verhältnissen das bisherige Fall-Lehen künftig ols. Zinsgut fordauern werde. 
*§½ g. 6. 
«««--s :----··..-..s···i.««,«-. , 
Da die Laudemial= und Fallgebühren, welche bei dem A#t#rict bes Guts, eder 
bei dem Abtrirt-von demselben zu entrichtem# waren, nach der Analogie des Edicts 
vom 18.7M0 . w. Nro# „ WLSein er „Ullodisssariog entweder in Kapiral 
abgelöer, eder in eim ständuige Gülte verwandelt werden sollen, und nach#4 je 
euf. 5 Jahre- ein Veränderungs-Fall und zur Durchschnitts. Berechnung der Be, 
louf von den drei lesten Källen angenommen, der Durchschnitts-Bet#rag hieraus 
aber nue 2o zu Kapital erhödt werden soll, so lassen wir es auch in Absicht auf die 
Fatl Leen bei dien Vschlife hewensem . 
In Hinsiche auf die Bestimmung des Ublösungs-Kapitals wird als Grundsatz 
vorausgesetzt, duß, wenn die Veränderung zur Zeit des Verfalls einer Laudemial 
oder Faklaetüdr geschicht, der Gutsherr neben#dem Beeraß dieser Gebühr auch eine 
Kapital: Summe in -Uspruch nehmen konn) deren Jinse, #edoch ohne daß LZins 
aus Zins gerech ier würde, nach sspe#emaligem Ablauf der bestimmten 25 Jahre zu, 
lammen genamlien, die neu verfallends Laudemial, oder Fallgebühr ertregen. 
Der Falguts-Be##er würde also, wenm er deir dem Antritt des Guts zugleich die 
Canurmial,= odet Pete Scete age eln nicht nur die gan#e ver- 
fallene Gebühr, sonder## auch ½ derselbes!) deren Zinse in 35 Jahren zusomnmen 
,-
	        
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