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verschiedene Abqabe an den Gutsberru zu bezahlen hatte, werden zur Geunblage
der Durchschutets-Berechnungen die drei lehten Fälle, welche von Männern, und die.
drei letzten Fälle, welche von Weibern erhoben wurden, abgenommen) so daß die
Mittelzahlen von beiderlei Fällen zusammengerechnet, den Becrag der abzulösenden
Laudemial, oder Fallgebühr ausmachen. Bei der weitern Berechnung ist auf die
im § 6. vorgeschriebene Weise zu verfahren; nur ist in den defragten Fallen je auf
dao Jahre eine Veränderung anzunehmen, und somit der Jahl 36., welche bei den
im F. 6. angeführten JFällen mit der aufgefundenen Mittelzahl der Fallgebähr mul,-
tiplicirt wird, die JZahl 40 unterzustellen.
z. B.
Ist auf die bisher vorgeschriebene Weise bas Abloͤsungs-Kapital für die Laude
mial- und Fallgebuͤhren ausgemittelt, so hat der Abloͤsende, wenu keine andere Ue-
bereinkunft getroffen wird, den aten Theil daran baar zu bezahlen; das Uebtige
aber ist in angemessene Fristen zu vertheilen) und bis zur Verfallzeit gegen land-
läusige Berzinsung und hinlängliche Sicherheit anzuborgen. ·
H.9«.
Sollte sedoch das Kapital oder ein Theil desselben, se nach der Convenienz der
interessirten Theile und dem Ertrage des Guts, verglichen mit den bereits darauf
hafeenden Grundabgaben, in eine ständige Geld= oder Natural-Gült verwandelt
werden wollen, so ist hiebei, nach den Bestimmungen des Sdicts, die Hlfte dieser
neu zu schaffenden Gült auf Geld, die andere Hälfee aber auf Früchte zu setzen, und
bei Berechnung der letzteren die hiernach in J. 33. angeführte Taxe zu Grund zu
legen, der Betrag der Gült aber nach dem Interesse eines 4procentigen Kapitals
zu normiren, so daß bei einem Ablösungs-Kapital von too fl. die jährliche Gülc
auf 4 fl. zu setzen ist, wovon : fl. in Geld und : fl. in Früchten abgetragen werden.
F. 10.
Bei der Allodiftcatien ist zugleich mit den auf dem Falllehen haftenden Frohn=
diensten eine der neuen Gesehgebung entfprechende Aenderung vorzunehmen und, un-
ter billiger Rücksicht auf das Verhältniß des Werths der Frohndienste zu dem Werth
der Taglohns, Arbeiten, der Bedacht darauf zu nehmen, daß die Frohndienste ent,
weder abgelöst, oder in einen jsährlichen Geldzins verwandelt werden; in jenem
Falle geschieht die Ablösung nach der Vorschrift des Edicts vom 16. Nov. v. J.
Nr. Ul. Lit. E. §. 16. mit einfachem Kapital, in diesem wird ein 4pprocentiges
Interesse aus dem Ablosungs-Kapital als ständiger Geldzins festgesebt. Sollte je-
doch der Frohnpflichtige den Natural-Dienst vorziehen, so steht es ihm frei, diesen
auch ferner zu leisten. Es mag übrigens die Allodeffcation zu Stande kommen oder
nicht so #d auf jeden Fall die ungemessenen Frohn-Dienste nach dem 8. 19. des
gedachten Sdiets in gemessene zu verwandeln. «