Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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verschiedene Abqabe an den Gutsberru zu bezahlen hatte, werden zur Geunblage 
der Durchschutets-Berechnungen die drei lehten Fälle, welche von Männern, und die. 
drei letzten Fälle, welche von Weibern erhoben wurden, abgenommen) so daß die 
Mittelzahlen von beiderlei Fällen zusammengerechnet, den Becrag der abzulösenden 
Laudemial, oder Fallgebühr ausmachen. Bei der weitern Berechnung ist auf die 
im § 6. vorgeschriebene Weise zu verfahren; nur ist in den defragten Fallen je auf 
dao Jahre eine Veränderung anzunehmen, und somit der Jahl 36., welche bei den 
im F. 6. angeführten JFällen mit der aufgefundenen Mittelzahl der Fallgebähr mul,- 
tiplicirt wird, die JZahl 40 unterzustellen. 
z. B. 
Ist auf die bisher vorgeschriebene Weise bas Abloͤsungs-Kapital für die Laude 
mial- und Fallgebuͤhren ausgemittelt, so hat der Abloͤsende, wenu keine andere Ue- 
bereinkunft getroffen wird, den aten Theil daran baar zu bezahlen; das Uebtige 
aber ist in angemessene Fristen zu vertheilen) und bis zur Verfallzeit gegen land- 
läusige Berzinsung und hinlängliche Sicherheit anzuborgen. · 
H.9«. 
Sollte sedoch das Kapital oder ein Theil desselben, se nach der Convenienz der 
interessirten Theile und dem Ertrage des Guts, verglichen mit den bereits darauf 
hafeenden Grundabgaben, in eine ständige Geld= oder Natural-Gült verwandelt 
werden wollen, so ist hiebei, nach den Bestimmungen des Sdicts, die Hlfte dieser 
neu zu schaffenden Gült auf Geld, die andere Hälfee aber auf Früchte zu setzen, und 
bei Berechnung der letzteren die hiernach in J. 33. angeführte Taxe zu Grund zu 
legen, der Betrag der Gült aber nach dem Interesse eines 4procentigen Kapitals 
zu normiren, so daß bei einem Ablösungs-Kapital von too fl. die jährliche Gülc 
auf 4 fl. zu setzen ist, wovon : fl. in Geld und : fl. in Früchten abgetragen werden. 
F. 10. 
Bei der Allodiftcatien ist zugleich mit den auf dem Falllehen haftenden Frohn= 
diensten eine der neuen Gesehgebung entfprechende Aenderung vorzunehmen und, un- 
ter billiger Rücksicht auf das Verhältniß des Werths der Frohndienste zu dem Werth 
der Taglohns, Arbeiten, der Bedacht darauf zu nehmen, daß die Frohndienste ent, 
weder abgelöst, oder in einen jsährlichen Geldzins verwandelt werden; in jenem 
Falle geschieht die Ablösung nach der Vorschrift des Edicts vom 16. Nov. v. J. 
Nr. Ul. Lit. E. §. 16. mit einfachem Kapital, in diesem wird ein 4pprocentiges 
Interesse aus dem Ablosungs-Kapital als ständiger Geldzins festgesebt. Sollte je- 
doch der Frohnpflichtige den Natural-Dienst vorziehen, so steht es ihm frei, diesen 
auch ferner zu leisten. Es mag übrigens die Allodeffcation zu Stande kommen oder 
nicht so #d auf jeden Fall die ungemessenen Frohn-Dienste nach dem 8. 19. des 
gedachten Sdiets in gemessene zu verwandeln. «
	        
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