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den individnellen rechtlichen und ökonomischen Räcksschten angemessen finden, die in
vorstehenden Arikeln bezeichncten Normen und Vorschriften, vorbehaltlich ihrer be-
sondern Ent'chadigung für das Heimfallsrecht, zum Masstaab zu nehmen. Wir
hegen dabei die Hoffnung, daß diese Gurs- Herrschaften ihren wadpren Vortheil er-
kennen, und den auf jsenes Soict gegründeten Wünschen der Fall-Lehen-Besiter
seltt entgegen gehen werden) behalten Uns aber vor, nach AUblauf der zweijsährigen
Frin für die noch unerledigten Fälle ein, die Guts, Herrschaften bindendes Negula-
tiv zu ertbeilen, nach welchem sofort Unsere Behörden auf Anrufen des pflichtigen
Thals einzuschreiten haben.
II. Ablssbarkeit der Grundabgaben.
. 19.
Für die Abldfung oder Verwandlung der Laudemial, oder Fall-Gebühren bei
Erblehen= und Zinsgütern gilt dassenige, was in dieser Beziehung oben in den
# . 6. — 9. dei den Fall-= Lehen vorgeschrieben ist.
2e.
In Hinsicht auf den Maasstab, nach welchem die Grundabgaben zu Kapical
angeschlagen werden sollen, verbleibt es , se viel die Geld- und Natural-Zinse von
1 fl. 30 kr. und darunter betrifft, bei der Porschrift Unseres Sdicts vom 18. Nov.)
v. J. (Nro. Il. . 4. u. „2.)) wornach dieselbe mit 20 zu Kapital erhöht werden
sellen; was aber die böheren Geld= und Natural= Zinse über : fl. 30. kr. anbes
tange) so wird hiemit festgesetzt, daß dieselbe mit dem #abfachen Betrag ins Kap##-
tal zu legen seien. ’ »
H.«.
EbendieferMaajstnbistauchanzuwendxmwennnacheinerdemGutdiHerru
zustehenden lagerbürhlichen oder observanzmäßigen Befugniß der Fall einer neuen
Zins-Gültauflegung eintritt. Es ist alsdann der Geldwerth dieser Gülkc, sofern sie
in Naturalien bestehr, nach den obigen Preisen auszumirteln und sogleich mit dem
2ofachen, — und, wenn sie sich über „: fl. 30 kr. beläuft, mit dem z5fachen Be-
trag ins Kapital zu legen, da## Kapital selbst aber dem Schuldner gegen landlám
sige Verzinsung anzuborgen und in angemessene Zieler zu zerschlagen. '
0.u.
Für die Berechnung des Geldwerths der Naturalien, welche abgelber oder ver-
wandelt werden sollen) wellen Wir folgende Dreise bestimmt haben; « «
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