Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

bog- 
den individnellen rechtlichen und ökonomischen Räcksschten angemessen finden, die in 
vorstehenden Arikeln bezeichncten Normen und Vorschriften, vorbehaltlich ihrer be- 
sondern Ent'chadigung für das Heimfallsrecht, zum Masstaab zu nehmen. Wir 
hegen dabei die Hoffnung, daß diese Gurs- Herrschaften ihren wadpren Vortheil er- 
kennen, und den auf jsenes Soict gegründeten Wünschen der Fall-Lehen-Besiter 
seltt entgegen gehen werden) behalten Uns aber vor, nach AUblauf der zweijsährigen 
Frin für die noch unerledigten Fälle ein, die Guts, Herrschaften bindendes Negula- 
tiv zu ertbeilen, nach welchem sofort Unsere Behörden auf Anrufen des pflichtigen 
Thals einzuschreiten haben. 
II. Ablssbarkeit der Grundabgaben. 
. 19. 
Für die Abldfung oder Verwandlung der Laudemial, oder Fall-Gebühren bei 
Erblehen= und Zinsgütern gilt dassenige, was in dieser Beziehung oben in den 
# . 6. — 9. dei den Fall-= Lehen vorgeschrieben ist. 
2e. 
In Hinsicht auf den Maasstab, nach welchem die Grundabgaben zu Kapical 
angeschlagen werden sollen, verbleibt es , se viel die Geld- und Natural-Zinse von 
1 fl. 30 kr. und darunter betrifft, bei der Porschrift Unseres Sdicts vom 18. Nov.) 
v. J. (Nro. Il. . 4. u. „2.)) wornach dieselbe mit 20 zu Kapital erhöht werden 
sellen; was aber die böheren Geld= und Natural= Zinse über : fl. 30. kr. anbes 
tange) so wird hiemit festgesetzt, daß dieselbe mit dem #abfachen Betrag ins Kap##- 
tal zu legen seien. ’ » 
H.«. 
EbendieferMaajstnbistauchanzuwendxmwennnacheinerdemGutdiHerru 
zustehenden lagerbürhlichen oder observanzmäßigen Befugniß der Fall einer neuen 
Zins-Gültauflegung eintritt. Es ist alsdann der Geldwerth dieser Gülkc, sofern sie 
in Naturalien bestehr, nach den obigen Preisen auszumirteln und sogleich mit dem 
2ofachen, — und, wenn sie sich über „: fl. 30 kr. beläuft, mit dem z5fachen Be- 
trag ins Kapital zu legen, da## Kapital selbst aber dem Schuldner gegen landlám 
sige Verzinsung anzuborgen und in angemessene Zieler zu zerschlagen. ' 
0.u. 
Für die Berechnung des Geldwerths der Naturalien, welche abgelber oder ver- 
wandelt werden sollen) wellen Wir folgende Dreise bestimmt haben; « « 
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