Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

Nro. 56. 1818. 
Königlich-Württember gisches 
Staats, und Regierungs-Blatt. 
— 
437 
Sonntat 27. September. 
— 
Wie r r „ „ , 
v%is Gottes Snaden König von Württemberg, 
thun kund und fügen hiemit liu wissen: 
Wir haben den Entschluß gefaßt, die beiden bisher besonders bestandenen Königk. 
Ordben des goldenen Adlers und des Civil, Verdienstes zu vereinigen) und verfügen 
daher, wie folgt: 
1. 
Die Vereinigung der genannten beiden Orden bezieht sich bloß auf die von nun 
an skatrfindende Ordensterehetlung) und bleibt olso ehne Rückwirkung auf die gegen- 
wärtigen Ordens= Mitglieder, deren Verhältnisse zu jenen Orden, so wie die Sta- 
tuten der letzteren in Anwendung auf den an deren 
telle tretenden Orden, in so 
kerne beides durch die nachfolgenden Bestimmungen nicht abgeändert wird, als fort- 
bestehend zun bettachten sind. . 4½4 5% 
„ 2 2 
2. 
Der fuͤr die Zutunft an, die Stle. jener Leiden. DOrden trekende Orden erhält 
den-Nawen, des Ord#en 5 der Württembergischen. ivsest: 
3. 
Dieser heitt - in drei Klassen, Winsich 
# „a) Swosftreuss?. 
*i1•“ Commepthuse" 
1) Ritter.
	        
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