Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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Die Ernennung der Mitglieder haͤngt allein von dem Koͤnige ab, und kann mit- 
Un wähcend dessen Minderjhmgleir mucht von Regentschaftswegen · geschehen· 
2 111 
8. 
„ 7. « E « 
SöhnedeisKöuigierbaktendgsSroßkceufisn7ten,.andekePrinzmIesKöniglJ 
Hauses-ms«teaJahceidke-Alteki.JeeochstehtesindekWtllkührdass-asso- 
Ausnahmen von dieser Regel eintreten zu lassen. 
9. . 4 I 
Diefictjbkifungdesjpsisjbowekzchevieitachgesuckzts«s«v««erd·"etissk«åt«lsi"HEXENsie- 
von Taxen und allen sonstigen Gebuhren. * ’-'»·«' 
10. 6 # 
„(Delendere Flierlichkeiten bei Vergebung des Ordens siüden nicht statt, em so 
Fenig alsr eunt Seeligung der Mirglleger Dessesen“ ...,......-.i 
«« Die Eröffnung der Aufnahme in den Orven, jo wie die Zulendung der Ordens-- 
geichen, geschie#t enrweder Furch Kü#sl. Hanoschreiben oder! cus Auftrag ded Koͤ- 
nigs durch den Ordens “Kanzler I ’ * 
2 
11. 
eine Feiersche Geslammions des Ordens geschiebt nur auf besonderen Befehl 
des Königs. Sdenso versammelt sich das Ordens= Cavitel nur, weno der Konig 
solches zusammenrufe. « 
DasCapitelbesteht-unterde»PräsidiumdesOrdensssanslekhausser-hier 
anwesenden aͤltelen -' ..'- 
zwei Großkreutzen, 
wei Commenthuren und 
vier Rittern. 
Das Protokoll bei demselben führt der Ordens= Siektesär. # 5 
*- –. 
12. 
Die Pemiryden O#g #d 
1 Der Ordeuskatziker, welcher mit dieser Wörde das Kanzler-Amt des Mili- 
tär= Verdienst= Ordeys. erbinde 10
	        
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