Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

684 
erklaͤrten Freiherrn Franz von Thüna, in Meßbach, Bekl. Wiederkl-.) mehrfache 
Forderungen und Gegenuforderungen betreffend, auf Beweis erkannt, und 
3. in der Wechsel, Sache des Handlunge-Hausles Stahl und Federer in Stuttgart 
Kl. gegen den Postverwalter von Stahl in Gmünd, Bekl.) lezterer zu Bezoh, 
lung der eingeklagten Wechselschuld) nebst Interessen, auch Schaden und Kosten 
verurtheilt worden. 
Am 235. Sept. wurde: 
4. in der Rechts= Sache erster Instanz zwischen der Gemeinde Hallheim, Oberamts 
Ellwangen, Kl., und der vormaligen Sektion der Krondomäánen, Bekl., das Ei, 
enthum eines Sichenwalds, Stocken genannt, betreffend, auf Beweis erkannt: 
odann 
5. in der Rechts= Sache erster Instanz, zwischen der Gemeinde Friedingen, Kl. 
Wiederbekl., und dem Königlichen Figanz= Departement) Bekl. Wiederkl., Behol, 
zungs, Recht in der Vor- und Erfaßt für empfangenes Holz in der Nachklage 
betreffend, beklagter Theil von der Klage entbunden) hingegen auch Wiederbekl. 
von der an sie gemachten Ersatz= Forderung freigesprochen, unter Wergleichung 
der Kosten in der Vor, und Nachklage; ferner wurde 
6. in der Prozeß-Sache erster Instanz zwischen den Commun-Worstehern zu Sgloffs, 
Aschen, Cyb und Schdneberg, Oberamts Wangen,) Kl., und dem Herrn Für, 
sten von Windisch= Grát, als Patrimonialherrn der Herrschaft Egloffs, Bekl., 
iuä Absicht auf den Umfang des früher durch rechtskräftiges Urtheil den Klägern 
zuerkannten Beholzungsrechts, theils detinitive, theils auf Beweis und commil- 
sarische Verhandlung erkannt, unter VBergleichung der seither aufgegangenen 
Kosten; endlich ist · 
-7.indekcechtsssacheswischenderGemeindeHallheim,Oberamtskllwangem 
Kl., und der vormaligen Sektion der Krondomaͤnen, Bekl, den Besitz eines 
Tannenwaͤlbchens betreffend, dem klaͤgerischen Theil Beweis auferlegt worden. 
Am 30. Sept. find: 
# . in der Rechts Sache erster Instanz zwischen Witus Kienke und Bernhard Keller 
zu Wiernsweiler, Kl. Producenten, und dem Herrn Fürsten von Thurn 
und Taris, Bekl. Producten, puncio spolli, zur Zeit die Gültigkeit einer so 
betitelten Beweis-Ausführung und Klage= Verbesserung betreffend, die fraglichen 
Handlungen durch Bescheid für zuläßig erklärt worden; auch wurde 
in der Uppellations= Sache von Gaildorf zwischen dem Güterpfleger der Gant, 
Masse des Michael Bohn in Sulzbach am Kocher, Kl., nunmehr der Königl. 
Oberflnanzkammer, Antin, und Gottlieb Fahr daselbst, Befl Acen, die Vin- 
difation eines ohne lehensherrlichen Consens verkauften halben Söldengucs für 
gedachte Gant- Masse betreffend, die eingelegte Berufung wegen Mangels einer 
gegründeten Beschwerde von Amtswegen per rescriptum verwerfen. 
Stuttgart den 15. Oft. 1818. Konigl. Justiz-Ministerium. 
Maueler.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.