Nro. 67. 1818. 609
Königlich-Württembergisches
Stgats= und Regierungs-Blakt.
Samstag, 14. November.
Bekanntmachung in Betteff der Frage, welche höhere Finanz= Stellen in Streitigkeiten des Fiekus
« Letzteten bei den Genchten zu vertreten haben?
Durch die höchste Verordnung vom 3. April d. J. (Stoats= und Regierungs=
Blatt S. 149.) sind die Grundsäße bestimmt worden, nach welchen der Königliche
Fiskus in gerichtlichen und außergerichtlichen Gegenständen bei einem oder dem an-
dern der Gerichtshofe in den Kreisen seinen Gerichtsstand haben soll.
Da nun über die, durch die veränderte Organisation der höheren Berwaltunge,
Bebörden weiter herbeigeführte Frage: welche höhere Finanzstellen in Streitigkeiten
des Fiskus letzteren bei den Gerichten als klagende oder als beklagte Parthie #u
vertreten haben? gleichfalls ndhere Bestimmungen nöthig sfnd; so haben Se. Ko-
nigl. Masestát auf den hierüber in dem Königl. Geheimen Rathe erstatreten Vor-
trag durch höchstes Dekret vom 3. d. M. Folgendes zu verordnen geruhtt:t
1. In allen Fällen, in weschen der Streit. Gegenstand, nach seiner lofalen oder
lormellen Beschaffenheit, dem Wirkungs, Kreise einer der vier Kreis, Finanz. Kam-
mern rein untergeordnet ist, soll diese Kammer, sodann
2. in ichen Fellen', wobei der Gegenstand nicht ausschlieKlich unter eiwer Pro,
vinzial-, sondern unter der unmittelbaren Leitung einer dem Königl. Finanz. Dini=
sterlum nachstehenden Central, Einanz-Stelle, z. B. des Steuer-Collegiums, des Ferst-
rathe, des Bergraths #2c. 2c. sieht, die betreffende Ventral, Stelle das Sursekt des
Beklagten oder Kläqgers zu vertreten haben; wogegen
5. wenn auch eine solche Central, Stelle nickt hieren geeicnet ist, und der Krei-
tige Gegenstand den Fiskus oder die Cassen des Staats im Allgemeinen betrift, je-
derzeit die Stoats, Haurt. Kasse, Verwaltung die Sltelle der klagenden oder der beklag-
ten Partbie zu vertreten hat. *
— Indem daher vorstehende Bestimmungen zur allgemeinen Kenne##gebrech
werden) um scch in vorkommenden Fällen darnach zu achten, wird noch angesez,