Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

Nro. 67. 1818. 609 
Königlich-Württembergisches 
Stgats= und Regierungs-Blakt. 
  
Samstag, 14. November. 
Bekanntmachung in Betteff der Frage, welche höhere Finanz= Stellen in Streitigkeiten des Fiekus 
« Letzteten bei den Genchten zu vertreten haben? 
Durch die höchste Verordnung vom 3. April d. J. (Stoats= und Regierungs= 
Blatt S. 149.) sind die Grundsäße bestimmt worden, nach welchen der Königliche 
Fiskus in gerichtlichen und außergerichtlichen Gegenständen bei einem oder dem an- 
dern der Gerichtshofe in den Kreisen seinen Gerichtsstand haben soll. 
Da nun über die, durch die veränderte Organisation der höheren Berwaltunge, 
Bebörden weiter herbeigeführte Frage: welche höhere Finanzstellen in Streitigkeiten 
des Fiskus letzteren bei den Gerichten als klagende oder als beklagte Parthie #u 
vertreten haben? gleichfalls ndhere Bestimmungen nöthig sfnd; so haben Se. Ko- 
nigl. Masestát auf den hierüber in dem Königl. Geheimen Rathe erstatreten Vor- 
trag durch höchstes Dekret vom 3. d. M. Folgendes zu verordnen geruhtt:t 
1. In allen Fällen, in weschen der Streit. Gegenstand, nach seiner lofalen oder 
lormellen Beschaffenheit, dem Wirkungs, Kreise einer der vier Kreis, Finanz. Kam- 
mern rein untergeordnet ist, soll diese Kammer, sodann 
2. in ichen Fellen', wobei der Gegenstand nicht ausschlieKlich unter eiwer Pro, 
vinzial-, sondern unter der unmittelbaren Leitung einer dem Königl. Finanz. Dini= 
sterlum nachstehenden Central, Einanz-Stelle, z. B. des Steuer-Collegiums, des Ferst- 
rathe, des Bergraths #2c. 2c. sieht, die betreffende Ventral, Stelle das Sursekt des 
Beklagten oder Kläqgers zu vertreten haben; wogegen 
5. wenn auch eine solche Central, Stelle nickt hieren geeicnet ist, und der Krei- 
tige Gegenstand den Fiskus oder die Cassen des Staats im Allgemeinen betrift, je- 
derzeit die Stoats, Haurt. Kasse, Verwaltung die Sltelle der klagenden oder der beklag- 
ten Partbie zu vertreten hat. * 
— Indem daher vorstehende Bestimmungen zur allgemeinen Kenne##gebrech 
werden) um scch in vorkommenden Fällen darnach zu achten, wird noch angesez,
	        
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