Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

Zu Nro. 69. 1828. 
Personen gerichtet) wolch# nach den weiter unten folgenden Bestimmungen der Mili, 
targerichtsbarkeit außerordentlicherweise unterworfen #nd 
Art. 4. 
Militirstrafen. 
Die gegen Miklitär-Personen anwendbare Strafarten sind folgende: I. Todes, 
strafe. II. Festungsstrafe. III. Körperliche ZSüchtigung. 1V. Ar 
reststrafe. V. Ehren, und demöthigende Strafen. VI. Kleinere Dis- 
iplinarstrafen. 
Art. 5. 
I. Todesstrafe. 
Dle Tedesstrafe, went##s wegen eines in den militärischen Strafgesetzen ent- 
haltenen Verorechens erkannt wird, soll auf die im Dienstreglement vorgeschriebene 
Art, durch Erschießen des Verbrechers, vollzogen werden. 
Die von einer Melmär,Person wegen eines gemeinen Verbrechens verwirkte To, 
desstrafe ist nach Vorschrift der allgemeinen Landes," Gesetze zu vollziehen, es ser 
denn, daß im Felde die Lage der Ulnstände solches nicht gestattet, welchenfalls auch 
die wegen eines gemeinen Verbrechens zuerkannte Todesstrafe durch Erschießen des 
Verbrechers vollzogen werden kann. ' 
Ar t. 6. 
i1. Festungsstrafe. 
1. Festungsarbeftsstrase. 
Wo die militkérischen Strafgeseße Festungsstrafe aussprechen, ist bei Saldaten 
und Unteroffezieren (bei letztern nach vorgangiger Degradation) Festungsarbeitsstrafe 
zu verstehen. 
Gegen Unteroffigiere überhaupt, desgleichen gegen Soldaten, welche Orden und 
andere Ehrenzeichen tragen, kann jedoch nach Beschaffenbeit einer Uebertrecung start 
der eigentlichen F stungsarbettestrafe auf „Festungsstrafe mit angemessener Beschäf, 
tigung“ bis zu der Daner von einem Jahre, und gegen Feldwebel und die ibres 
Ranges #Und, auf strengen Festungsarrest bis zu der Dauer von sechs Monaten erkannt 
werden, und zwar unter Vortbenalt ihrer Stelle, so wie der Orden und sonstiger 
Ehrenzeichen, deren Verlust mit der eigentlichen Festungsarbeitsstrafe verbunden ist. 
(Art. 33.) — 
Trt. 7. 
Wenn ein zur Festungsstrafe Verurtheilter bestimmt ist, nach erstandener Straf-= 
tete wieder in den Militärstand zurückzutreten, so ist er unter der Benennung: 
„Militärsträfling"“dev hiezu besonders, bestimmten Klasse von Festungssträfungen 
zugutheilen.
	        
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