Zu Nro. 69. 1878.
Art. 8.
. Festungsarreststrafe.
Wenn gegen Offiziere auf Festungsstrase zu erkennen ist, so besteht solche,
wenn auch die Kassation vorausgegangen, in der Regel immer in Festungoarrest, und
eine Ausnahme findet nur dann statt, wenn wegen eines besonders ausgezeichneten
Verbrechens, Festungsa# beitsstrafe für die einzig angemessene Strafe erkannt wer-
den sollre.
Nrt. 9.
Die verschiedenen Grade des Festungsarrests sind:
Erster Grad oder gelinder Festungsarrest mit sogenannter Kestungs, Freiheir,
wobei der Verurtheilte innerhalb der Festung frei herumgehen darf.
Zweiter Grad oder strenger F##tungsarrest, wiicher mit Zimmerarrest verbun-
ist, doch so, daß iasofern im Urtheil das Gegeutheil nicht namentlich vorgeschrieben
ist, der Verurtheilte innerhalb der Festung und unter Aufsicht sich täglich eine ange-
messene Bewegung machen darf.
Bei diesen beiden Graden des Festungsarrests ist dem Verurtheilten gestattet,
für seinen Unterhalt selbst zu sorgen; besiht ein entlassener Offjzier hiezu die Mittel
nicht, so wird ihm zu seinem nothdürftigen Unterhalt etwas Bestimmtes ausge-
worfen.
Driteer Grad oder Gefängniß innerhalb der Festung; dieses besteht in enger
Verwahrung im einsamen Gefängniß mit der Kost eines Gefangenen) auf die der
Verurtheilte eingeschränkt wird, wenn er auch demtttelt ist.
Artt. 10.
Festungsarrest des dritten Grades finder nur gegen kasfirte Offiziere Anwendung.
Wenn Festungsarrest auf länger als die Dauer von einem Jahre erkannt wird,
so ist damit Verlust der Stelle norhwendig verbunden.
# Art. 11.
Die verschiedenen Grade des Festungsartests sind in den Urtheln durch „gelin=
der — Krenger Festungsarrest — Festungs, Gefängm“ zu bezeichnen.
Wird auf Festungsarrest ohne weitern Beisatz erkannt) so in anzunehmen, daß
der gelinde gemeint sei.
Art. 17.
III. Körperliche Züchtigung.
Die Spiesruchen-Strafe ist ganz abgeschafft.
Dagegen sindet körperliche Züchtigung durch Stockstreiche (ad posteriora) in
nachstehenden Fallen Anwendung:
1) wegen Diebstahls,