Lu- Nre. 69. 1879.
Irt. 13.
V. Ebren unb bematbigenbde Strafen.
1.) Gegen Offzlere. «
«s.")s-Beklustset0kelli.
Zude-Ehren-und-hemüchigmdeaStrafen-welchegegenofsizieteiuAnwem
dung kommen) gehört: 8
Der Verlust der Sctelle# welcher in sich begreift:
1.) Dienstentlassung, wdruntes in der Regel Eneinsung ohne Abschied zu verste-
hen ist, und bei welcher dem Entlassenen auf sein Begehren ein einfacher Ent-
Ilassungsschein, mit oder-Shne Anführung des Grundes, gegeben wird.
Die Entlassung mit förmlichem (ehrenvollen) Abschied kann zwar als Bestra-
fung nicht angesehen werden; wird jedoch ein Offzier, der sonst tadellos oder
selbst mit Auszeichnung gedient hat! wegen einer der Ehre nicht nachtheiligen
Uebertretung entlassen, so kann ihm ein Abschied in geeigneter Ferm gegeben
werden, welches in-den Urt#eil besonders auszudrüchen ist.
72.) Dienstentsezung oder Kassation, welche die Unfáhigkeit zu ferneren Staats-
diensten zur Folge har. „
Mird die Kassation mit dffentlicher Beschimpfung verbunden, so heißt sie
ehrlose Kassation, sonst aber einfache Kassation. Die ehrlose Kassation wird
mit den üblichen Föôrmlichkeiten durch den Prefosen vollzogen.
Wird auf Kassatcion ohne weitern Beisatz erkannt, so ist darunter die einfache
zu verstehen; die ehrlose Kassation muß im Urtheil besonders ausgedrückt
werdeesn **—
4
· Art. 44.
Verlust der Stelle Fann als selbstständige Strafe erkannt oder mit einer andern
Strafe verbunden werden. . 4
Mir der Festungsstrafe, wenn sie auf länger als ein Jahr erkannt wird, ist
Verlust der Stelle nothwendig verbunden. (Art. 20.) Außer diesem und andern
Fällen, wo das Gesetz den Verlkust der Stelle namentlich ausspricht, ist darauf bei
lolchen Uebertretungen zu erkennen, die mit der SEhre des Offizierstandes unvertrag,
lich si.:d , oder durch die ein Offizier seine Untauglichkeit bewiesen, seiner Stelle
vorzustehen, welches auch die sonstige Strafe der Uebertretung sei.
. . Art. 25.
Ob in Fällen) wo Verlust der Stelle eintritt, auf einfache Eneclassung odtt
Kastat#on!#zu erkennen sei# hänst) wens das Geses solches undestimmt fäßt)###vo#n
der Größe und Beschaffenbeit einer Uebertretung und dem hienach sich bestimmenden
richterlichen Ermessen ab, und ist übrigens die Kassation mit öffentlicher Beschimpfung
nur in solchen Fällen in Anwendung zu bringen, wo die durch die Schändlechkeit
oder Nledereröchtigkeie des Verbrechens gröblich verlezt#e Seandesehee eine öffent-
liche Genugehaung dieser A# fordert Einer Strafe aber, welche durch die Hand
des Henkers vollzogen wird, muß die ehrlose Kassation vorangehen.