Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

Zu Nro. 69. 1818. 
Wenn aber eine Wache bei Ausführung des Diebstahls die Waffen gebraucht 
oder mit denselben drohe, so hat sie Todesstrafe verwirkt. 
Art. 85. 
Im Felde kann seder von einer Wache an Sachen, ju deren Bewachung se 
bestellt ist, desgleichen der an Kriegskassen und drarischen Geldern verübte Diebstahl, 
vach Maßgabe der Gesahr, mit dem Tode bestraft werden. 
Art. 36. 
Bettrug, Beruntreuung und Unterschlagung, durch welche das Kriegsrarium 
in Schaden geseht eder der Soldat an seinen Gebühren verkürzt wird, ist gleich 
bem " dem Kriegsärarium oder Kameraden begangenen Diebstahl nach Art. 31. u 
estrafen. 
Art. 87. 
Unerlaubtes Bentmachen. 
Beute heißt das dem Feinde abgenommene bewegliche Gut. 
Art. 838. 
Wer in einer Aktion gegen den Feind ober bei Erstürmung eines festen Platzes 
auf Beute ausgeht, ehe das Beutemachen erlaubt worden, hat dreijährige Festungs= 
strafe zu gewarten, vorbehältlich höherer und selbst der Todesstrase, wenn förmliche 
Verweigerung des Gehorsams damit verbunden ist. 
Art. 839. 
Wer auf dem Schlachefelde einen wehrlosen Verwunderen auszieht oder aus- 
blündert, soll mit Festungsstrafe bis zu acht Jahren bestrafe werden. Wer aber an 
dem Verwundeten zugleich Graufamkeiten verübt, oder ihn tödtet, hat Todesstrafe 
verwirkt. 
Art. go. 
Gegen Marketender und andere nicht streitende Personen) welche sich der Art. 
88. 89. genannten Wergehen schuldig machen, ist die dort angedrohte Festungsstrafe 
zu verdoppeln. 
Art. 91. 
Wer Kranke oder Angestellte in den in Besiö genommenen feindlichen Seitä 
lern ansplündert oder mißhandelt, wird ebenso bestraft, als ob er solches an seinen 
Kameraden verübt hätte. 
Arc. 9:. 
Plünderung. 
Unter Plünderung wird die öffentliche Wegnahme des beweglichen Esgenthums 
der Landesbewohner verstanden, insofern ###
	        
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