Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

Zu Nre 69. 13818. 
Art. 104. 
Ein Offizier, der von seinen Untergebenen Geschenke nimme, soll entlassen, ein 
Unteroffizier aber) ber sich dessen schuldig macht, degradirt, und der Geber mit Artest 
bestraft werden, wenn es nicht augenscheinlich ist, daß das Geschenk außer aller 
Beziehung mit dem Dienste steht, vorbehältlich höherer Strafe für den Geschenk- 
nehmer sowohl als den Geber, wenn die Verletzung einer andern Pflicht damit ver- 
bunden ist. 
4 Art. u105. # 
Ein Officier, der mit Herabsetzung seiner Autoricäkt von einem Unteroffizier oder 
Soldaten Geld entlehnt) soll mit vierwöchigem strengem Arrest bestrafe, wenn aber 
solches aus unorden tlichem Lebenswandel oder wiederholt geschiehe, der Dienste ent,- 
lassen werden. · . » 
Einunterofsiziet,dergntekdenangegebenen·llmständenvoneinemsvldaten 
Gelde-Mehru-sollbesiehunggweisemitvieksehutägtgemstrengen-Arrestbestrafioder 
degradirt werden. 
Art. 106. 
Besondere Vergehen der Weachen, Posten und Wedeckungen. 
Eine Schildwache) die auf dem Posten schläft, die ihr vorgeschriebene Entfernung 
überschreitet oder welche überhaupt ihrer Justruktion entgegenhandelt, oder das ihr 
UAufgetragene nicht vollzieht, wird mit strengem Arrest bis zu seche Wochen und in 
wichtigen Fällen mit Segungstrae vis zu mehreren Jahren bestraft. Im Kriege 
aber oder bei sonst enrstandener oder zu beforgender Gefahr und bei dem Mangel 
rechtmäßiger Entschuldigungsgründe, wird diese Strafe bis zur Todesstrafe erhöht. 
Art. 10). 
Eine Schildwache, die, ehe sie abgelöst wird, ihren Posten verläßt, sell in 
Friedenszeiten wenigstens mit einshriger und im Kriege aufs wenigste mit zweijähri- 
ger Festungsstrafe bestraft werden. 
Im Uebrigen steigt die Strafe nach der Wichtigkeit des Postens und der ent, 
standenen oder zu besorgenden Gefahr, und wird bei großer Gefahr, besonders in 
der Nähe des Feindes) bis zur Todesstrafe erhöht. 
Art. 108. 
Offüziere und Unteroffiziere, die als Wach, und Postens-Kommandanten oder 
bei der ihnen übertragenen Aufsicht über Wachen und Posten ihre Pflicht verletzen 
oder vernachléss'gen, sind den Bestimmungen des Art. 106. 107. gleichfalls unterworfen, 
und nach Besinden mit Entlassung oder Entsetzung, und die Unteroffiziere mit der 
Degradation zu bestrafen, vorbehältlich höherer Strafe, die nach dem in den angeführ= 
ten Urtikeln angeführten Maßstabe bis zur Todesstrafe steigt.
	        
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