Zu Nre 69. 13818.
Art. 104.
Ein Offizier, der von seinen Untergebenen Geschenke nimme, soll entlassen, ein
Unteroffizier aber) ber sich dessen schuldig macht, degradirt, und der Geber mit Artest
bestraft werden, wenn es nicht augenscheinlich ist, daß das Geschenk außer aller
Beziehung mit dem Dienste steht, vorbehältlich höherer Strafe für den Geschenk-
nehmer sowohl als den Geber, wenn die Verletzung einer andern Pflicht damit ver-
bunden ist.
4 Art. u105. #
Ein Officier, der mit Herabsetzung seiner Autoricäkt von einem Unteroffizier oder
Soldaten Geld entlehnt) soll mit vierwöchigem strengem Arrest bestrafe, wenn aber
solches aus unorden tlichem Lebenswandel oder wiederholt geschiehe, der Dienste ent,-
lassen werden. · . »
Einunterofsiziet,dergntekdenangegebenen·llmständenvoneinemsvldaten
Gelde-Mehru-sollbesiehunggweisemitvieksehutägtgemstrengen-Arrestbestrafioder
degradirt werden.
Art. 106.
Besondere Vergehen der Weachen, Posten und Wedeckungen.
Eine Schildwache) die auf dem Posten schläft, die ihr vorgeschriebene Entfernung
überschreitet oder welche überhaupt ihrer Justruktion entgegenhandelt, oder das ihr
UAufgetragene nicht vollzieht, wird mit strengem Arrest bis zu seche Wochen und in
wichtigen Fällen mit Segungstrae vis zu mehreren Jahren bestraft. Im Kriege
aber oder bei sonst enrstandener oder zu beforgender Gefahr und bei dem Mangel
rechtmäßiger Entschuldigungsgründe, wird diese Strafe bis zur Todesstrafe erhöht.
Art. 10).
Eine Schildwache, die, ehe sie abgelöst wird, ihren Posten verläßt, sell in
Friedenszeiten wenigstens mit einshriger und im Kriege aufs wenigste mit zweijähri-
ger Festungsstrafe bestraft werden.
Im Uebrigen steigt die Strafe nach der Wichtigkeit des Postens und der ent,
standenen oder zu besorgenden Gefahr, und wird bei großer Gefahr, besonders in
der Nähe des Feindes) bis zur Todesstrafe erhöht.
Art. 108.
Offüziere und Unteroffiziere, die als Wach, und Postens-Kommandanten oder
bei der ihnen übertragenen Aufsicht über Wachen und Posten ihre Pflicht verletzen
oder vernachléss'gen, sind den Bestimmungen des Art. 106. 107. gleichfalls unterworfen,
und nach Besinden mit Entlassung oder Entsetzung, und die Unteroffiziere mit der
Degradation zu bestrafen, vorbehältlich höherer Strafe, die nach dem in den angeführ=
ten Urtikeln angeführten Maßstabe bis zur Todesstrafe steigt.