Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

Zu Nro. 69. 1818. 
Art. 240. 
Der Regimentsbefehlshaber kann das Erkenntniß der kriegsrechtlichen Kommis- 
sion bestätigen oder mildern, oder wenn er dasselbe für zu gelind hält, die Sache 
einem Kriegsrecht zur Eatscheidung übergeben, zu welchem aber, außer dem Auditor 
kein Mitglied der Kommission beigezogen werden darf. Andererseits hat der Augeschul, 
digte) wenn er sich durch das Erkenntniß der Kommission für beschwert hält, inso- 
ferne dieses das Maß einer Disziplinarstrafe übersteigt (Art. 151.) das Recht, zu 
verlangen, daß die Sache zur kriegsrechtlichen Entscheidung gebracht werde, was 
er aber sogleich bei Kundmachung des Erkenntnisses zu erklären hat, widrigenfalls 
dieses zum Vollzug zu bringen ist. 
Art. 141. 
Das Kriegerecht, welchem die vor einer kriegsrechtlichen Kommission verhan- 
delte Sache zur Entscheiduns übergeben wird, ist in sedem Falle ermichrige, das 
Erkenntniß der Wommission zu bestätigen, oder aber, es sey zum Portheil oder zum 
Nachtheil des Angeschuldigten, abzuindern; wobei es alsdann sein Verbleiben hart, 
wenn das kriegsrechtliche Erkenntniß das Art. 138. festgesetzte Strafmaß nicht über- 
steigt, vorbehältlich sedech des dem Regimentsbefehlshaber für diesen Fall zukom, 
menden Milderungsrechts. 
Würde aber das Kriegsrecht eine höhere Strafe erkennen, als Art. 238. festgesetzt 
ist, so ist das Erkenneniß der kriegsrechtlichen Kommission als aufgehoben anzusehen, 
und das kriegsrechtliche Erkennntniß muß solchenfalls zur Revissen eingeschickt werden. 
Art. 147. " 
II. Krlegsrecht. 
Strafen, welche die Befugniß einer kriegsrechtlichen Kommission übersteigen, 
werden durch ein förmliches Kriegsrecht erkannt. 
Art. 143 
Ein Kriegsrecht bestebt aus sieben Mitgliedern, nemlich einem Vorstand und 
Beisitzern, sodann einem Auditor als Referenten und Aktuar mit berathender 
timme. 
Art. 141 
Ein Kriegsrecht ist nach dem Grade des Angeschuldigten mit folgenden Perso= 
nen zu besetzen: 
1.) Ein Kriegsrecht über Soldaten und Unteroffizicre mit 
einem Major oder Oberstlieutenant als Vorstand, 
einem Haupltmann, 
einem Oberlieutenant, 
einem Unterlieutenant 
einem Feldwebel, 
einem Obermann, 
einem Soldaten. 
2.) Ein Kriegsrecht uͤber einen Kompagnieoffirier mit 
einem Major oder Oberstlieutenant als Vorstand, 
zwei Hauptleuten, 
iwei Oberlieutenants,
	        
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