Zu Nro. 69. 1818.
Art. 240.
Der Regimentsbefehlshaber kann das Erkenntniß der kriegsrechtlichen Kommis-
sion bestätigen oder mildern, oder wenn er dasselbe für zu gelind hält, die Sache
einem Kriegsrecht zur Eatscheidung übergeben, zu welchem aber, außer dem Auditor
kein Mitglied der Kommission beigezogen werden darf. Andererseits hat der Augeschul,
digte) wenn er sich durch das Erkenntniß der Kommission für beschwert hält, inso-
ferne dieses das Maß einer Disziplinarstrafe übersteigt (Art. 151.) das Recht, zu
verlangen, daß die Sache zur kriegsrechtlichen Entscheidung gebracht werde, was
er aber sogleich bei Kundmachung des Erkenntnisses zu erklären hat, widrigenfalls
dieses zum Vollzug zu bringen ist.
Art. 141.
Das Kriegerecht, welchem die vor einer kriegsrechtlichen Kommission verhan-
delte Sache zur Entscheiduns übergeben wird, ist in sedem Falle ermichrige, das
Erkenntniß der Wommission zu bestätigen, oder aber, es sey zum Portheil oder zum
Nachtheil des Angeschuldigten, abzuindern; wobei es alsdann sein Verbleiben hart,
wenn das kriegsrechtliche Erkenntniß das Art. 138. festgesetzte Strafmaß nicht über-
steigt, vorbehältlich sedech des dem Regimentsbefehlshaber für diesen Fall zukom,
menden Milderungsrechts.
Würde aber das Kriegsrecht eine höhere Strafe erkennen, als Art. 238. festgesetzt
ist, so ist das Erkenneniß der kriegsrechtlichen Kommission als aufgehoben anzusehen,
und das kriegsrechtliche Erkennntniß muß solchenfalls zur Revissen eingeschickt werden.
Art. 147. "
II. Krlegsrecht.
Strafen, welche die Befugniß einer kriegsrechtlichen Kommission übersteigen,
werden durch ein förmliches Kriegsrecht erkannt.
Art. 143
Ein Kriegsrecht bestebt aus sieben Mitgliedern, nemlich einem Vorstand und
Beisitzern, sodann einem Auditor als Referenten und Aktuar mit berathender
timme.
Art. 141
Ein Kriegsrecht ist nach dem Grade des Angeschuldigten mit folgenden Perso=
nen zu besetzen:
1.) Ein Kriegsrecht über Soldaten und Unteroffizicre mit
einem Major oder Oberstlieutenant als Vorstand,
einem Haupltmann,
einem Oberlieutenant,
einem Unterlieutenant
einem Feldwebel,
einem Obermann,
einem Soldaten.
2.) Ein Kriegsrecht uͤber einen Kompagnieoffirier mit
einem Major oder Oberstlieutenant als Vorstand,
zwei Hauptleuten,
iwei Oberlieutenants,