Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

Zu Nro. 69. 1618. 
für welchesspas Standrecht angeordnet ist, und auf diejenigen wesentlichen Umstände 
der That, von denen das standrechtliche Urtheil abhängen kann. (Art. 175.) 
5.) Die Untersuchung und Beweisführung ist an die Förmlichkeiten des ordentlichen Pro- 
zesses vicht gebunden, sondern e6 wird zum Strafurtheil nur soviel erfordert, als 
nöthig ist, um die Richter in ihrem Gewissen zu überzeugen, daß das in Frage ste- 
hende Verbrechen von dem Aogeschuldigten begangen worden, und daß die sonstigen 
Bedingungen vorhanden seyen, welche das Gesetz fordert, um gegen dieses Verbrechen 
die Tedesstrafe in Anwendung zu bringen. 
t.) Das ganze Verfahren von der Zeit an, wo der Angeschuldigte vor Gericht gestellt 
worden, bis das Urtheil über ihn ausgesprochen ist, muß längstens innerhalb vier 
und zwanzig Stunden beendigt seyn. 
Nrt. 1077. 
Das Standrecht kann an Sonn, und Feiertagen, zu jeder Stunde und an jedemn Orte, 
und soll, wo es immer thunlich ist, öffentlich abgehalten werden. 
eber die ganze Verhandlung wird ein Protokoll geführt und in dasselbe alles Wesent- 
liche, besonders was die eigentliche Beschaffenheit der That und die Beweise betrifft, samm 
der Abstimmung und dem Urtheil eingetragen, worauf das Protkokoll von allen, welche dem 
Standrecht beiwohnen, unterschrieben wird. « 
WäkeksinSchreibzeugvorhanden,sokaandasProtokoll-mitBlefstiftiadieSchteibi 
tafel eingetragen und in der Folge ins Reine geschrieben werden. 
Im übrigen ist das standrechtliche Verfahren dem ordentlichen kriegsrechtlichen Verfahren 
gleich. 
Auch haben die Mitglieder des Standrechts, wie beim Kriegsrecht, den Richtereid zu 
schwören. 
Nrt. 173. 
Todesstrafe ist die einzige Strafe) welche das Standrecht erkennen darf, wozu, wie 
beim Kriegsrecht, eine Mehrheit von fünf Stimmen gegen zwei erfordert wird. Würde diese 
Mehrheit vicht auf Todesstrafe ausfallen, oder würde der zur Werartheilung erforderliche 
Grad von Gewißheit nicht binnen vier und zwanzig Sturren zu erhalten seyn, so wird kein 
Urtheil abgefaßt, sondern dem Kommandirenden, unter Anschluß des Verhandelten, Meldung 
erstattet, damit derselbe das Standrecht auflöse und das ordentliche Verfahren anordne. 
Art. 174. 
Das vom Standrecht ausgesprochene Todesuttheil wird dem Verurtheilten sogleich ver- 
kündet und hierauf längstens nach Verlauf von 3 Standen vollzegen, ohne daß ein solces 
Urtheil der Revisson bederf, oder daß ein Gnadengesuch dagegen Katt findet. 
t jedoch der Kommandirende befohlen, daß das Urtheil vor der Vollziehong an ihan 
eingeschickt werde, so ist die Vollziehung bis auf weitern Befehl des Kommandirenden im 
Unstand zu lassen. 
Nach der Vollziehung ist das standrechtliche Urtheil nebst der übrigen Verhandlung an 
das Kriegsministerium einzusenden. 
Art. 175. 
2. Nach vorheriger Verkündung. 
Wenn ein gefaͤhrlicher Aufruhr entsteht, so ist der kommandirende General oder wer
	        
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