Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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tragen derselben in Buͤtten, welche nicht von innen mit Blech beschlagen sind, un- 
tersagt. Das Wegtragen von glühenden Kohlen aus einem Ofen in die Kuͤchen 
darf nur in einem irdenen oder eisernen) mit einem Deckel versehenen Gefäße und 
auf keinen Fall mittelst einer bloßen Ofen Schaufel geschehen. Dem UAntbringer 
wird von den bei Uebertretung der vorgedachten Vorschriften anzusehenden Strafen 
ein Drittheil als Anbring, Gebühe abgegeben. 
. 1. 
Auf den Dachboͤden, Gaͤngen, Treppen u. f. w. dürfen keine Geraͤthschaften, 
Holz und dergleichen so aufgestellt werden, daß das Hin- und Hergehen auf irgend 
eine Art erschwert, noch vielweniger gehemmt würde; eben so wenig darf auf den 
Dachböden,) in den Zimmern oder sonst wo Holz, Heu, Stroh oder andere brenn- 
bare Gegenstände um die Kamine herum gestellt oder in dieselben Rägel eingeschla- 
en werden, auch sind keine hölzerne, sondern eiserne Stangen zum Räuchern des 
leisches einzuspannen. Es darf ferner kein Holz in oder auf den Oefen ge- 
dorrt und eben so wenig etwas Brennbares an dieselben gestellt, auch kein Feuer 
in den Vorkaminen, wenn sie nicht eine besondere Einrichtung dazu haben und die 
Erlaubniß dazu ertheilt worden ist, gemacht werden. Sben so wenig dürfen auf 
den Dachböden Waschseile so nieder ausgespannt werden, daß dadurch das schnelle 
Gehen gehemmt wurde, daher sie immer Juß hoch aufge'spanst werden müssen, 
und wo solches nicht thunlich ist, sind sie vor einbrechender Nacht wegzunehmen. 
Endlich darf niemand in die Holzställe, Pferdestäle und auf die Dachböden 
mie einem bloßen Licht gehen, sondern muß sich der Laternen bedienen, welche für 
die Ställe wo möglich von Blech und mit Drath überstrickt seyn müssen; auch ist 
das Tabackrauchen in Ställen und auf Böden strenge verboten. 
. 8. 
Zaur Derhütung der Feuers, Gefahr ist ferner nothwendig, daß die Kamine, 
Dfen Röhre, Oefen, alle Feuer-Kanäle u. s. w. immer rein von Ruß gebalten 
werden, wofür die Bau= und Garten, Direktion besonders zu sorgen hat. Es ist 
daher weder den Kaminfegern, noch Hafnern und deren Gesellen, wenn sie zum 
Reinigen der Kamine kommen, ein Hinderniß in den Weg zu legen, und wenn dieles 
eschehen sollte, so haben diese Personen ohne Weiteres der Bau- und Garten- 
San sogleich eine Anzeige zu machen, ohne welche Anzeige bei Bestrafung 
eines durch das Unterlassen der Reinigung entstehenden Brandes auf das ihnen in 
den Weg gelegte Hinderniß keine Räcksicht genommen wird. 
9. 
Bel einem Gewitter, oder Sturm, sey es bei Dag oder bei Nacht, haben sich 
die Haus= Verwalter und Aufseher in den Kron-Gebäuden mit den ihnen anver- 
trauten Schlüsseln immer parat zu haolten, und namentlich nachzusehen, ob alle 
Feuerwerke gehdrig verschlossen find. Insbesondere aber haben in dem neuen Schlosse, 
in einem der genannten Fälle, die s. 4. bezeichneten Personen, und wenn ein Feuer-
	        
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