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Behirden für da# Rechnungs-Revisions-Geschist.
Die Revisson und Justifkkation der Staats, Rechnungen wird theils von den
Finanz-Kammern, dem Berg-Rath und dem Steuer-Collegium, theils unmittelbar
von der Ober-Rechnungs-Kammer besergt, und von der letztern über das jenen Stel-
len übertragene Revissons, Geschäft die oberste Leitung und Aufsicht geführt.
8. 3.
Geschaͤftsrerthellung zwischen jenen Behoͤrden.
Das Geschaͤft der Abnahme und Revision der Staats--Rechnungen, womit nicht
nut die Absolvirung oder Dechargirung der Rechnungs-Beamten, sondern auch die
direkte Cassen, Controle gegen dieselbe verbunden ist, wird in dem Zustande, wie
es am 1. Jannar 1819. vorliegt, unter die genannten Behörden in der Arc ver-
theilt, daß die Administrativ-Collegien die auf ihren Geschafts-Kreis sich beziehenden
becial, Rechnungen übernehmen, der Ober-Rechnungs-Kammer aber die allgemeineren
Staats-Rechnungen überlassen bleiben.
Von jenen erhalten namentlich
a.) die Kreis= Finanz-Kammern:
die Rechnungen der Kameral, Nemter, der Vorfl, Cassen, Aemter, der Holz, und Torf,
Verwaltungen;
b.) der Berg. Rath:
die Rechnungen der Hütten, und Salinen-Aemter;
D.) das Steuer-Collegium:
die Zoll- Accise Umgelds, Tax= und Straßenabgabe- Rechnungen) se wie die Rech-
nungen über die Salz, Tabaks= und Stempelgefall-Verwaltungen.
Der Ober-Rechnungs-Kammer unmittelbar bleiben vorbehalten:
a.) die Rechnung der Staats, Haupt-Casse und der Ausstands--Casse;
b.) die Einnahme-Rechnungen der Ober-Post-Casse und des Ertrags vom Staats-
und Regierungs-Blatt;
c.) die Rechnung der Sctaatsschulden-JZahlungs-Casse, die Rechnungen der Mini-
sterien, der Ober-Kriegs-Casse, der Polizei-Cassen, der geistlichen Seminarien
und Convicte, der Waisen-Zucht= und Irrenhäuser, der Festungsstraf, Anstalt,
der Landgestüte und des National-Theaters; endlich
d.) 7n Machnungen der allgemeinen Brand,Bersicherungs,Casse und des Pensions,
nstituts.