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c.) welche besondere Resultate dasselbe hinsichtlich der Cafsen-Vetwaltung der
Rechnungs-Beamten geliefert hat.
4. 13.
Dle Ober-Rechnunge-Kammer als leltende und verfaͤgende Oberbehoͤrde.
Als leitender und verfuͤgender Oberbehoͤrde sfind der Ober-Rechnungs-Kammer
nicht nur die bei den Administrations= Collegien in Stats= und Rechnungs= Sachen
vorkommenden Anstände, in Ansehung welcher eine Bestimmung in den Gesehen
nicht enthalten, oder die Anwendung der letzteren zweifelhaft, ist) zur Entscheidung
vorzulegen) sondern dieselbe hat auch in densenigen Fällen zu erkennen, in welchen
ein Rechnungs-Beamter in Ansehung seines Rechnungswesens sich durch eine Ver
fügung des ihm vorgesetzten Administrativ Collegiums beschwert findet.
Namentlich find hieher die Gesuche um Aufhebung von Rechnungs-Durchstrichen
zu jählen, insofern sie nicht durch die Ministerien, sondern durch die jenen nachste,
benden Administrativ-Stellen verfügt worden sind, und insofern es sich allein um
die Anwendung bestehender Diten= Verdienst= und anderer Tarife handelt.
éh 1
Itbrlicher Bericht der Ober- Rechuungs-Kammer ber das Reolsionsgeschlst.
Am Schlusse eines jeden Jahres übergibt die Ober-Rechnungs= Kammer dem
Finanz-Ministertum eine vollständige Uebersicht über den Stand des ganzen, sowohl
ihrer eigenen Besorgung, als ihrer obersten Aufsscht und Leitung anvertrauten
Rechnungs, Revisionsgeschäftes, begleitet mit erläuternden Bemerkungen und mit
Vorschlägen) wie die etwa entstandenen Rückstände zu beseitigen und sonst erfunde,
ne Mängel zu heben seyn mochten.
+ö. 14.
Von der Cassen-Conkrole uͤberhaupt.
Neben der Kenntniß) welche die Rechnungs-Revisson darüber gewahrt) in wie
fern der Rechnungs-Beamte bei der ihm auvertrauten Verwaltung in der verfloffe
nen Rechnungs Periode seinen Obliegenheiten Genüge geleistet hat, ist es auch noch'
wendig, sich während des Rechnungslaufs von dem wirklichen Gange der Verwal=
tung Ueberzeugung zu verschaffen, und die Cassen und andere Vorräthe mit den
Rapporten und Rechnungsbüchern der Beamcen zu vergleichen.
In diesem Betracht haben Wir die Anordnurg einer direkten CassenControle
beschlossen.
Als Mittel hiezu bestimmen Wir die veriodischen Cossen= Rapporte und Cassen,
Untersuchunen und ertheilen darüber der Ober-Rechnungs-Kammer im Allgemeinen
die Oberaufsicht. "