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und das Steuer-Colleginm hat die hienach beurkundeten Situations-Etats der
Ober-Rechnungs-Kammer mitzutheilen.
Bei den von demselben avbhängigen Soecial,= Ca“sseren, welche ihre Rechnungen
monatlich oder vierteljährig abligen) werden zwar pertodische Nachrechnungen und
Cassen= Untersuchungen in der Regel nicht vorgenommen Dagegen aber hat cas
Steuer, Collegum, wenn es #n einzrinen Fallen Cassen= Untersuchungen nöthig
finder, die geeignete Kreis= Finanz= Kammer zu Einleitung derselben durch die von
letzteren für die gewöhalichen Misttationen abzusendenden Revisoren zu veranlossen.
5 19.
El##lelung bei entbeckten Veruntreuungen der Rechner.
In Ansehung der Cassenreste und Veruntreuungen der Rechner überhaupt haben
die Ober-Rechnungs-Kammer und die Administrativ= Collegien jedesmal ungesä4umt
die in den Gesehben gegründeten Einleitungen zur Sicherdeit der Casse zu treffen,
und sofort wegen des Weitern unmtttelbar mit den Gerichtsstellen zu communiciren.
Jeder vorkommende Fall ist nicht nur einzeln dem Finanz-Ministerium anzuzei,
gen, sondern demselben sind auch von Halbsahr zu Halbjahr über die anhängigen
Falle Verzeichnisse vorzulegen, in welchen die jedesmalige Lage des Gegenstandes
unod wie lange derselbe bereits anhängig ist, kurz angezeist wird.
F 0.
Obllegenbelten der Ober Recknungs-Kammer in Ansehung des Haupt’Etsté.
Zu Anfertigung des jährlichen Haupt. Stats sammelt die Ober, Rechnungs-Kam,
mer sowohl von den verwaltenden Stellen, als von den Ministerien die einzelnen
Erats über Einnahmen und Uusgaben, und bestellt einen Rath aus ihrer Mitte, um
hieraus den Haupt. Etat zu entwerfen, der sofort von dem Collegium geprüft,) und
mit einem räsomrenden Berichte dem Finanz-Ministerium übergeben wird.
Bei Fertigung des Haupt, Stats ist nicht nur die vorauszusehende Einnahme
und Ausgabe überhauptc, sondern auch das Resultat der Verwaltund des lettverfles=
senen Jahres zu berücksichtigen, und in dieser Hinsicht der Aetiv= und Passiv,Scand,
wie er sich am Schlusse des Jahres verhält, aufzunehmen, die Vermehrung oder
BVerminderung des Vorraths-Rapitals zu derechnen, und in Ueberlequng zu zieben,
in wiefern auf dessen theilweise Berminderung oder Vermehrung im bevorstehenden
Jahre abgeboden werden könne.
Die Ober-Rechnungs= Kammer wird sich ungesäumt mit dem Entwurfe eines
Reglements beschäftgen) wie die einzelnen Erate nach Maßgabe der in der neuen
In erucktion für die künfti##e Einrichtung des S#taats- Cassen, und Rechnungs-Weseas
vom 0. November d. J. vorgeschriebenen Grundiätze zu verfassen sind, und dasseide
dem Finanz= Mioistetium zur Genehmigung vorlegen.
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