Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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Mit diesem Reglement sind angemessene Vorschtiften in der Hinsicht zu verbin- 
den, daß wegen richtiger Verrechnung der zufaͤlligen Einnahmen genuͤgende Sichtt- 
heit erlangt wird. 
8. 21. 
Sorge der Ober-Rechnungs-Kommer für das Formelle des Etats, und Mechnungsvesené. 
Endlich hat die Ober, Rechnungs-Kammer im Allgemeinen die ihr anvertraute 
Hürlerge für die Einhalrung des Stats-Systems und Anwendung zweckmößiger 
echnungs= Formen durch eine ununterbrochene Aufmerksamkeit auf die in jenen 
Beziehungen erscheinenden Mängel, und darch angemessene Vorschläge zu Erreichuug 
der moglichsten Einfachheit, Klarheit und Sicherheit in dem Rechnungswesen # 
bewähren, und dadurch einer ihrer Haupt, Obliegenheicen Genüge zu leisten. 
5. . 
Nach vorstehenden Bestimmungen wird die Ober-Rechnungs-Kammer aus einem 
Vorstande, fünf Räthen, zwei Sekretärs, wovon der eine bei den Etats, Gelschksten 
zu gebrauchen ist, einem Registrator, zwei Kanzellisten und sechs Rechnungs, Neri- 
soren, mit dem Tirel Ober-Revisoren,) nebst zwei Aufwärtern bestehen. 
Der Bergrarth erhált zwei Revisoren; den Finanz= Kammern aber werden je 
ein Rarb als Rechnungs-Referent, und neben den bisherigen drei) noch drei weileie 
Revisoren zugecheilt. 
Gegeben Stuctgart, den 15. Dezember 1318. 
BWilhelm. 
Auf Befehl des Königs: 
der Staats= Sekretär 
Vellnagel.
	        
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