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wegen Guͤterpachts in der Vor- und Bezahlung des Pachtschillings in der
Nachklage betreffend, in der Vorklage kondemnatorisch erkannt, wegen bdefinitiver
Eauteoung der Nachklage aber find die Parthien auf das unterm 15. August
1816. ergangene oberrichterliche Erkenntniß verwiesen worden) unter Verglei-
chung der in der Vor= und Nachklage aufgegangenen ProzeH-Kosten.
Am 15. Nov. wurde:
in der Appellations-Seche von Crailsheim zwischen Johann Gütner, von Gungach,
AUAnten, und der Gimeide Gunzach, A#tin, ein Waddrecht betreffend, wegen
Mangels in den Fatalien die eingelegte Berufung, so wie die nachgesuchte
Wiedereinsexung iu den vorigen Stand verweorfen und der Ant in die Kesten
verurtheilt.
Am 13, Rov. wurde:
. in der Appellations-Sache von Wiblingen zwischen dem ledigen Faver Dertenrie=
der, on Bußmannehausen, Bekl. Anten, und Waria Anna Spinnhirn, von Jer-
see, Rl. Atin, Privatgenugthuung betreffend, die eingelegte Berufung wegen
Mangels in den Formalien, unter Verurtheilung des Anten in die in dieser
Instanz verahllaßte Kosten, von Amtswegen verworfen.
Am 20. Nov. ist
. das Handlungshaus Roschmann und Roth in Aalen zu Bezahlung der dem Pro,
kurator Wolbach in Ulm auf Wechsel schuldigen 40 fl. Augsburger Current nebst
Zunsen vom November vorigen Jahrs an, auch Schäden und Kosten verurtheilt
worden.
Am 24. Nov. wurder
. in der Appellations, Sache von Göppingen, zwischen Georg Herrmann in Seutegark,
Kl. Ant, und der von ihm geschiedenen Anne, keonhard Bäuchlens Tochter, von
Holzheim, Bekl. Atin, Vermogens, Ansorüche aus erfelgter Ehescheidung betref,-
fend) sowohl die eingelegte Berufung wegen Mengels in den Fatalien, als die nach-
gesuchte Wiedereins bung in den vorigen Stand durch Urthel verworfen, unter
Verurtheilung des Appellanten in die Kosten dieser Instanz, und
. in der Debit, Sache des verstorbenen Oberforstmeisters von Seckendorff, die For-
derung des Waldschützen Friedrich Honig zu Weil im Schönbuch, nach abge,
schworenem Ergänzungs Ced, als rechtsgenügend erwiesen angenommen.
Am 27. No v. ist:
à#. in der Appellations= Sache von Shingen (wischen den Kleinhäuslern zu Ennaho-=
fenweiler, Gröhingen, Sondernach und Theuringshofen, Kl. Anten, und
den Falllehen bauern der genannten Orte, Bekl. Aten) den Mitgenuß der Ge-
meindsrechte und Nutzungen betreffend, das Erkenntniß voriger Instanz von
Amtswegen als nichtig aufgehoben worden, unter Compensatien der bisher auf-
s Jangenen Pcozeß-Kosten.
Sctuctgart va# #5. Dezember 1618. Königl. Justiz= Ministerium.