2) von den etwa unter dem Oberamts= Gerichte stehenden Personen:
u alle Personen, welche Adels-Rechte haben; "
b) die öffentlichen Aerzte;
P) die Gerichts-Notarien;
4) die Orts-Geistlichen, die Lehrer an den Gymnasien, Lyceen und den sogenann-
ten lateinischen, nicht aber die an den sogenannten teutschen und Real-Schulen;
e) alle Staats-Diener überhaupt, mit Einschluß derjenigen, welche auf eine ehren-
hafte Weise aus dem Dienste gerreten sind, aber mit Ausschluß der Unter-
Officianten, namentlich der Unter-Acciser, Unter-Umgelder, Küfer, Kasten-
Knechte, Zehenter u. s. w.
Die Wittwen und Kinder dieser befrepten Personen (b bis ey haben sich, die let-
tern jedoch nur, so lange sie nicht für sich einen besondern Gerichts-Stand erhalten, des
gleichen Vorrechts zu erfreuen.
Uebrigens müssen
III. auch diese Persenen in Absicht auf nicht erimirte Gäter die untergängliche und die
willkührliche Gerichtsbarkeit der Orts-Obrigkeit anerkennen.
Erstes Kapitel.
Von dem Richter-Amt der Gemeinde-Räthe in bürgerlichen Rechts-
Streitigkeiten.
. 3.
Gegentände dieser Befugniß.
Die Gemeinde -Réthe haben wahres Richteramt
1) in Untergangs-Sachen;
2) in geringfügigen Sachen.
Das Recht, Unrergangs-Sachen zu verhandeln und zu entscheiden, ist bey allen Ge-
meinde= Räthen gleich. — E ist überall von dem Werthe des Objekts unabhängig.
Die Befugniß hingegen, über geringfügige Sachen zu entscheiden, ist nach deo Klassen
der Gemeinden verschieden.
Die Rätheder Gemeinden I. Klasse dürfen erkennen über Forderungen bis auf dreißig
Guldenz diejenigen der 1I. Klasse bis auf zwanzig Gulden; diejenigen von der III. Klasse
bis auf fün fzehn Gulden; die von der IV. Klasse bis auf zehn Guldenz — jedesmal
einschließlich berechnet.