Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Die Berechnung der Steuer- Anlage der graͤflichen Besitzungen 
mimsttelbar von· dem betreffenden Koͤnlgl. Oberamte zutgefertigt werden. r „„ 
Oie Elnzahkung der Steuern geschieht unimittelbor aß die bexamtpfeege, 
zwischenkunft der Orts-Erbeber; jedoch wird nach Befinden der Umftände eine, die Abe- 
lieferung der Stenern erleicheernde Einrichtung, wo mbglich dukch Einzahlung. derstlben. 
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soll. dem Gyrafen 
im Gangen an irgend eine Koͤnigl. Eemral- Stelle“ getroffen nerdr 
#. 35. « 
In Nüssiche auf Ritter-Gützr, welche dir Gef in der Fotgeieit sin Kklgreiche- 
Waͤrttemdetg erwerben khmme, tteten dke Bestimmungen der gegenwärtigen Uebereinkunft 
ein, insofern nicht ihrer Anwendung besendere Privat-Verhältnisse entgegen stehen. 
  
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Nach dieser Unseérer Erklztung sind nun in alien vorkommenden Füllen dle sansn 
rechtlichen Verhältnisse des gräflichen Hauses Menburg zu beurthrilen. 
S#e geschehen in Unserer Köulgl. Haupe= und Restdenz-Stadt Stuttgart am eid 
Prd —“n- dos Monats Neember im Jahr Einthusend. Achthundert und 
eunzehn. 4 
Wilheim. 
(I. S.) 
Der Minlstertdes Jöüneen .. 
VI O tt o. 
Auf Befehl des Königs: 
der Staats-Sekretzr 
Wellnazel.
	        
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