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A. Berfügungen der Devartemen ts.
Des Departement des Innern:
**D des Ministerium des Innern. „
W Inktrukriow wegen des Mahlgeschäus für die nächste Sränd- Nersammlung. 1
Nachdem Se. Königl. Majestät die Stände des Kbuigreichs auf den 16. Jan-
132o einzuberufen geruht haben, demnach nun die Wahlen der Abgeordneten zu dieser
Stände Versammlung vorzunehmen sind; so wird, um einestbeils die Gesetzlichkeit
des Verfahrens in sämtlichen Wahlbezirken zu sichern, und anderntheils den Aufragen,
durch welche das Wahlgeschst. unterbrochen, und verzhgert würde, zuvorzukommen, prool-
sorisch und bis zu Erlassung einer fbemlichen Wablordnung, den mit Vollziehung dieses-
Geschäfts beauftragten Bebdrden nachstebende Instruktion erthellt, in welcher die zu beob-
achtenden Bestimmungen der Verfassungs-Urkunde zusammengefaßt und erläntert find.
Stuttgart den 6. December 1819. v. Otto.
Instruktion
für die Wahlen zur nächsten Stände-WVersammlung-
* 9. 1. - .— E—
Innerhalb 24 Stunden nach Empfang des Einberufungs-Restripts hat der Ober-
tmang die zum Oberamte gehdrigen Gemeinden durch Ausschreiben an die Ortsvor-
Keher zu Bestellung der Wahlmänner aufzufordern.
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Die Zahl der Wablmänner wird 1.5, der Verfessungs: Urkunde f. 156 durch die
iGesaninitzabl der Gemeinde-Bürger bestimmt. Die Beisttzer, die Ehrenbürger, die
MWittwen und die minderjährigen Bürger werden nicht in Berechnung genemmen, wohl
jaber die-Abweseuden, in so fern dieselben in der Bürgerliste nachgeführt werden.
ri* 5. 4
, JeqtfsiehckcBürgereincr Geineindoe wird ein Wahlmann gerechnet. Von dem
ihei der Thellung sich etwa ergebenden Reste werden drei oder weniger Siebentheile gar
nicht, vier oder mehr Siebeatheile hingegen für eln Ganzes gezählt und demnach z. B.
auf 1,, oder „:) Bürger 20 Wahlmänner, auf 1472, 145 oder 146 Bürger aber
àu Wahlmänner bestellt.
4
Zwei Drittheile der Wihblmaͤnner jall. Gemeinde werden aus den Hoͤchstbesteuerten,
das letzte Drittheil wird aus den uͤbrigen steuerpflichtigen Buͤrgern genommen. Sollte die volle
Zabl der Wahlmänner durch drei nicht theilbar seyn, se wird der Rest zu der Klasse der
Hbchstbesteuerten gerechnet.
*# 5.
Nach diesen Bestimmungen ist die Zihl der Wablmänner jeder Klasse sogleich nach
Empfang des sbermiichen Ausschreibens (I. „) durch den Gemeindevorsteher mit Zu-
ziehung des Steuer-Einbringers, des Oimanns des Bärgerausschusses und des Raths-