Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

15 
Findet sich das Friedens-Gericht durch besondere Umstaͤnde bewogen, neben Ausstel 
lung dieses Zeugnisst es noch einen besondern Bericht über die näheren Verhältnisse der Sache, 
oder der Parteyen an das Oberamts-Gericht zu erstatten; L steht ihm solches frey. 
. 25. 
Usterlassung des Versoché. 
Konnte der Vergleichs-Versuch nichr angestellt, ober mußte folcher abgebrechen werdenz 
sb ist darüber an das Oberamts-Gericht zu berichten, und es wird der Beurtheilung des 
Letztern überlassen, die Rachholung eder Fortsetzung dieses Versuchs zu verfügen. 
. 35. 
Dauer desselbes. 
Der Kläger darf in keinem Falle länger als zehen Tage. von dem Termine der An- 
meldung an wider seinen Willen auf dem Wege des Vergleichs aufgehalten werten. 
Itt jene Frist ohne seine Schuld verftrichen, so kann er von der Orts-Obrigkeit ein 
Zeugniß daräber verlangen. 
- H 17 
Vergleichs-Versuch bey gausen Gemeinden. 
Entsteht eine Rechts-Errung zwischen zwey Gemeinden desselben Oberamts- 
Bezirkes; so hat der Oberamtmaon den Vergleichs-Versuch vorzunehmen. 
Ein gleiches gilt, wenn es zwischen einer Gemeinde und einem ihrer Mitglie- 
derz oder zwischen einer Gemeinde und dem Mitgliede einer andern in demselben 
Oberamts-Bezirke zum Prozesse kommen sollte. 
Gehören hingegen die Parteyen, (seyen nun Bepyde — Gemeinden, oder die eine — eine 
Gemeinde. die andere aber eine einzelne Person,) verschiedenen Oberämtern an; so geht die 
Sache sogleich an das competente Oberamts-Gericht; wenn nicht der auswaͤrtige Kläger 
nach der Bestimmung des §.17 verlungen sollte, daß von dem Friedens-Gerichte der be- 
klagten Privat= Person, oder von bem Oberamte der beklagten Gemeinbe, der Versuch 
einer gätlichen Uebereinkunft zwischen bevden Parteyen vorgenommen werden solle 
K. "E . 
Vew * mtern. . 
Klagen gegen Personen, welche zwar nicht der Gerichtsbarkeit der Orts-Obricgkeit, 
aber doch der des Oberamts-Gerichts unterworfen sind, werden ohne vorgängige frie-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.